Einleitung und Inhalt.
Der Priester Apiarius zu Sicca im proconsularischen Africa war wegen verschiedener Vergehen von seinem Bischofe Urbanus, einem Schüler Augustins, abgesetzt und excommunicirt worden. Er gieng nach Rom, um beim Papste zu appelIiren, welcher auch wirklich seine Wiedereinsetzung vom Bischofe Urbanus bei Strafe der Absetzung forderte. Darüber waren die Africaner im hohen Grade unzufrieden und verordneten, wahrscheinlich gerade mit Rück- S. 296 sicht darauf, im 17. Canon ihrer Generalsynode vom 1. Mai 418, daß ein Priester, Diakon oder niederer Kleriker durchaus nicht an ein Gericht jenseits des Meeres appelliren dürfe. 1 Als Papst Zosimus von dieser Unzufriedenheit der Africaner Nachricht erhielt, schickte er drei Legaten nach Carthago, den Bischof Faustinus von Potentina in der anconitanischen Mark und die beiden römischen Priester Philippus und Asellus. Alsbald versammelte Erzbischof Aurelius die benachbarten Bischöfe zu einer kleinen Synode (noch im J. 418), vor welcher die pästlichen Legaten ihre Aufträge zuerst bloß mündlich vorbrachten, auf wiederholtes Verlangen der Africaner aher auch ihre schriftliche Instruktion überreichten.
Dieselbe enthielt, wie wir aus dem Schreiben der carthagischen Synode vom 24. Mai 419 an Papst Bonifacius I. erfahren, vier Puncte: 1) über die Appellationen der Bischöfe nach Rom, 2) daß nicht so viele Bischöfe an das Hoflager reisen sollen, 3) darüber, daß die Angelegenheiten der Priester und Diakonen, wenn sie von ihren eigenen Bischöfen ungerecht excommunicirt seien, von benachbarten Bischöfen verhandelt werden sollen, und 4) daß Bischof Urban von Sicca, wenn er sein Urtheil über Apiarius nicht verbessere, excommunicirt oder nach Rom gerufen werden solle. Hievon besitzen wir dem Wortlaute nach bloß den ersten und dritten Punct, letzteren nicht ganz vollständig. Unser Schreiben gehört dem Ende des J. 418 an.
S. Hefele II. S. 119; hiemit war, wie die Ballerini richtig bemerken, nur den Priestern und Diakonen, nicht aber den Bischöfenen, die Appellation nach Rom verboten. ↩
