Text.
Dem Bruder Faustinus und seinen Söhnen, den Priestern Philippus und Asellus, (entbietet) Zosimus, der Bischof, (seinen Gruß).
1. Die euch übertragenen Geschäfte kennt ihr. Führet ... S. 297 demnach Alles so durch, als ob wir selbst zugegen wären, ja weil wir selbst in euch dort zugegen sind, besonders da ihr diesen unseren Austrag für euch habt und die Worte der Cannes, welche wir zur größeren Sicherheit dieser Instruction einverleibten. So nemlich, geliebteste Brüder, wurde auf dem nicänischen Coneil in Betreff der Appellation der Bischöfe beschlossen. 1 „Es wurde aber beschlossen, daß, wenn ein Bischof angeklagt wurde und die versammelten Bischöfe derselben Gegend2 ihn gerichtet und von seinem Amte abgesetzt haben, er aber appellirt und zu dem seligsten Bischofe der römischen Kirche seine Zuflucht genommen hat und er gehört werden will, so möge, wenn er (der Papst) eine Erneuerung der Untersuchung für gerecht hält, Dieser jenen Bischöfen schreiben, 3 welche in der angrenzenden und benachbarten Provinz4 sind, damit sie Alles genau untersuchen und einen der Wahrheit gemäßen Urtheilsspruch abfassen. Wenn aber ein Solcher, der nochmals gehört werden will, durch seine Bitten den römischen Bischof dazu bewog, daß er einen Priester seiner eigenen Umgebung ab- S. 298 sende, so wird es in der Macht des römischen Bischofs stehen, was er will und für gut erachtet. Und wenn er beschlossen hat, es sollten Abgeordnete persönlich in Verbindung mit den Bischöfen richten und dabei das ihrem Absender gebührende Ansehen genießen, 5 so soll ihm Dieß freistehen. Glaubt er aber, es genügen die Bischöfe zur Entscheidung der Sache, so soll er thun, was ihm nach seiner weisesten Einsicht gut dünkt.„6
2. Wie ihr euch aber in Betreff der Appellationen der Kleriker, des niederen Grades7 nemlich, zu verhalten habt, beantwortet die Synode8 selbst deutlich. Was ihr in dieser Beziehung zu thun habt, glaubten wir einschalten zu müssen, es lautet also:9 „Bischof Hosius sagt: Ich darf nicht verschweigen, was noch mich bewegt. Wenn etwa irgend ein jähzorniger Bischof, was er aber nicht sein soll, gegen einen Priester oder Diakon schnell und hart aufgeregt ist und ihn aus seiner Kirche ausschließen will, so ist Vorsorge zu treffen, daß er nicht unschuldig verurtheilt oder der Gemeinschaft beraubt werde. Der Ausgeschlossene soll das Recht haben, zu den benachbarten (Bischöfen) 10 seine Zuflucht zu nehmen, seine Angelegenheit soll gehört und sorgfältiger behandelt werden, da einem um Gehör Bittenden dasselbe S. 299 nicht verweigert werden soll. Jener Bischof aber, welcher ihn gerecht oder ungerecht abgesetzt, soll es geduldig hinnehmen, daß die Angelegenheit geprüft und sein Urtheil entweder bestätigt oder verbessert werde u. s. w.“ 11
Es ist dieß der fünfte (7.) Canon der sardicesischen Synode, welchen der Papst optima fide für nicensissch hielt, weil in vielen alten Exemplaren dte nicänischen und sardicensischen Canones ohne Unterscheidung an einander geschrieben waren mit fortlaufender Nummer und unter dem gemeinsamem Titel nicänische Canonen; die Africaner aber wußten nicht, daß die als nicänische Canonen citirten sardicensische seien, weil in Africa überhaupt die Acten der orthodoxen Synode von Sardica gar nicht bekannt waren; vgl. Hefele II. S. 122. I. S. 357 u. 619. ↩
D. i. die Comprovincialbischöfe. ↩
Die Coustant’sche Interpunction: et confugerit ad beatissimum ecclesiae Romanae episcopum, et voluerit audiri, et justum putaverit ut renovetur examen; scribere his episcopis dignetur ist undeutlich; Hefele (II. S. 568) hat in der lat. Uebersetzung des Dionysius Exiguus hat nach voluerit se audiri ein : und hierauf si justum etc. s. a. a. O. noch einige andere kleinere Abweichungen. ↩
Die zweite Instanz wurde also aus den Bischöfen der Nachbarprovinz mit oder ohne päpstliche Legaten gebildet. ↩
D. h. den Vorsitz führen. ↩
Hier folgt der zweite Punct, zu dem der Papst übrigens auch einen sardicensischen Canon, den 7. (nach dem Latein. 8.) hätte anführen können. ↩
Daß hiemit Priester und Diakonen gemeint sind, macht der folg. sardicensische Canon, sowie die an Bonifacius ergangene Antwort der Africaner klar. ↩
Die saardicensische, im Munde des Papstes: die nicänische. ↩
Der vierzehnte (17.) Canon von Sardica. ↩
Die Lateiner setzten hier statt des „Metropoliten“ im griech. Originale die „benachbarten Bischöfe“, weil im Abendlande damals die Metropolitenverfassung nicht so ausgebildet und nicht so allgemein war, als im Morgenlande; s. Hefele I. S. 596, Note 2. ↩
Der weitere Text des angezogenen Canons sagt, daß vor erfoIgter Entscheidung der Ausgeschlossene die Gemeinschaft nicht verIangen dürfe. Hat er sich gegen seinen Bischof mit Hochmuth und Stolz benommen, so muß er strenger zurechtgewiesenwerden. — Hierauf folgte noch der in der Einleitung angegebene vierte Punct. ↩
