2.
Wenn ein vertriebener Bischof es wagte, die Stadt zu betreten, aus der er vertrieben worden, oder jenen Ort zu verlassen, der ihm zu seinem Aufenthalte angewiesen wurde, so soll er in ein in einer anderen Provinz gelegenes Kloster gebracht werden, damit, wer im Bischofsamte gesündigt, durch das Leben im Kloster gebessert werde.1 S. 365
L. IV. c. 13, auch Jvo. decr. V. c. 300, Mansi IV. p. 399. ↩
