Text.
Dem geliebtesten Herrn und ehrwürdigen Bruder Cölestinus (entbieten) Aurelius, Palatinus, Antonius, Tutus, Servusdei, Terentius, Fortunatus, Martinus, Januarius, Optatus, Celticus, Donatus, Theasius, Vincentius, Fortunatianus und wir übrigen auf dem allgemeinen africanischen Concil zu Carthago Versammelten (Gruß im Herrn).
1. Wir wünschten, daß, gleichwie deine Heiligkeit uns in dem durch unsern Mitpriester Leo1 übersendeten Schreiben euere Freude über die Ankunft des Apiarius mittheilte, so auch wir jetzt mit Freuden euch dieses Schreiben über dessen Rechtfertigung schicken könnten. In der That wäre jetzt S. 382 unsere und euere Freudigkeit sicherer und würde nicht voreilig erscheinen, welche bis nun (vielmehr) einem erst zu Verhörenden, als einem (schon) Verhörten vorausgegangen war. Wir versammelten wirklich bei der Ankunft unseres heiligen Bruders und Mitbischofs Faustinus ein Concil und glaubten, er sei deßhalb gesandt worden, damit, weil er früher durch dessen Bemühung wieder in's Priesterthum eingesetzt wurde, er auch jetzt durch seine Hilfe von den so großen Verbrechen freigesprochen werden könnte, welche ihm die Tabracener zur Last legten; doch fand die aus dem Concil gepflogene Untersuchung so große und ungeheuerliche Schandthaten, daß sie sowohl den Schutz vielmehr als das Richteramt des Erwähnten als auch die Mühe vielmehr des Vertheidigers als die Gerechtigkeit des Untersuchers übertrafen.2 Denn wie sehr leistete er Anfangs Widerstand, indem er gegen die ganze Versammlung verschiedene Schmähungen ausstieß, sich als der Vertreter der Privilegien der römischen Kirche benahm, kraft deren er von uns in die Gemeinschaft aufgenommen werden müsse, 3 da ihm deine Heiligkeit im Glauben, er habe appellirt, was er aber nicht beweisen konnte, die Wiederaufnahme gewährt hatte; es war aber Dieß keineswegs erlaubt, was du aus den Acten besser ersehen wirst. Nachdem wir jedoch durch drei Tage die überaus lästigen Gerichtsverhandlungen fortgesetzt, da wir voll Trauer die verschiedenen gegen ihn vorgebrachten Klagen untersuchten, machte sowohl den Verzögerungen unseres Mitbischofs Faustinus als auch den Ausflüchten des Apiarius selbst, mit welchen er seine gräulichen Schandthaten zu verhehlen S. 383 suchte, Gott, der starke und langmüthige Richter, ein kurzes und schnelles Ende. Denn nachdem der allzu häßliche und eckelhafte Starrsinn gebrochen war, mit welchem er einen solchen Pfuhl von Lüsten durch unverschämtes Leugnen verdecken wollte, da unser Gott sein Gewissen bedrängte und das Verborgene, das er in dessen Herzen wie in einem Moraste von Verbrechen schon verdammte, auch den Menschen offenbarte, brach der listige Leugner plötzlich in das Bekenntniß aller ihm zur Last gelegten Schandthaten aus. So überführte endlich sowohl er selbst freiwillig sich aller der unglaublichen Anklagen, wie er auch unsere Hoffnung, mit der wir glaubten und wünschten, daß er von solchen schamlosen Beschuldigungen freigesprochen werden könne, in Wehklagen verwandelte; nur durch den einzigen Trost milderte er unsere Trauer, daß er uns von der Last einer noch längeren Untersuchung befreite, seinen Wunden aber irgend eine HeiIung durch sein wenngleich unfreiwilliges und seinem Gewissen widerstrebendes Bekenntniß angedeihen ließ, Herr Bruder!
2. Nachdem wir also der Pflicht der Begrüßung Genüge geleistet, bitten wir inständig, daß ihr in Zukunft Solchen, welche von hieher (zu euch) kommen, nicht zu leicht Gehör schenket und von uns Exommunicirte nicht weiter in die Gemeinschaft aufnehmet, was, wie deine Ehrwürdigkeit leicht sehen kann, auch durch das nicänische Concil4 bestimmt ist. Denn wenn Dieß dort bezüglich der niederen Kleriker und der Laien verboten ist, um wieviel mehr wollte es das in Betreff der Bischöfe beobachtet wisien, daß die in ihrer Provinz von der Gemeinschaft Ausgeschlossenen von deiner Heiligkeit nicht vorschnell oder ungebührend in die Gemeinschaft wieder aufgenommen werden!
3. Auch die ungesetzlichen Appellationen der Priester S. 384 und der folgenden Kleriker wolle, wie es deiner würdig ist, deine Heiligkeit zurückweisen, weil Dieß durch keine Bestimmung der Väter der africanischen Kirche genommen ist und die nicänischen Decrete5 sowohl die Kleriker des niederen Grades, wie auch die Bischöfe selbst ganz deutlich den Metropolitanbischöfen überließen. Denn sie sahen ganz kluger und gerechter Weise, daß alle Angelegenheiten an ihren Orten, wo sie entstanden sind, entschieden werden müssen, daß es auch einer jeden Leitung nicht an der Gnade des heiligen Geistes mangeln werde, durch welche die Billigkeit von den Bischöfen Christi in Klugheit erkannt und in Festigkeit bewahrt werden kann; besonders, da es Jedem gestattet ist, falls er durch das Urtheil der Richter beeinträchtigt ist, an die Concilien seiner Provinz oder auch an ein allgemeines6 (Concil) zu appelliren. Es müßte denn Jemand glauben, daß unser Gott jedem Beliebigen die Gerechtigkeit (zur Führung) einer Untersuchung einflößen, zahllosen auf einem Concil versammelten Bischöfen jedoch verweigern könne. Oder wie wird das überseeische7 Urtheil selbst rechtskräftig sein, zu dem die nothwendigen Zeugen wegen der Gebrechlichkeit des Geschlechtes oder des Alters oder wegen vieler anderer Hindernisse nicht werden beigebracht werden können?
4. Denn daß Einige von der Seite deiner Heiligkeit (hieher) gesendet werden, finden wir auf keiner Synode der Väter bestimmt; denn auch das, was ihr ehedem durch eben denselben unsern Mitbischof Faustinus als vom nicänischen S. 385 Concil herrührend überschickt habt, konnten wir in den richtigeren Exemplaren des nicänischen Concils, welche uns von dem heiligen Cyrillus, unserem Mitbischofe der alexandrinischen Kirche, und von dem ehrwürdigen Atticus, dem Bischofe von Constantinopel, als authentische übersendet wurden, welche auch früher durch den Priester Innocentius und den Subdiakon MarcelIus, durch die sie uns von Jenen übermittelt wurden, dem Bischofe Bonifacius, ehrwürdigen Andenkens, euerem Vorgänger, von uns überschickt wurden, nicht finden.
5. Wollet auch nicht einem Jeden auf sein Ansuchen euere Kleriker als Executoren senden und gewähren, damit es nicht den Anschein habe, als wollten wir den dünkelhaften Hochmuth der Welt in die Kirche Christi einführen, welche für die, so Gott zu sehen wünschen, das Licht der Einfalt und die Sonne der Demuth vorzieht.
6. Was aber unseren Bruder Faustinus betrifft, nachdem der bemitleidenswerthe Apiarius für seine schändlichen Laster schon aus der Kirche Christi entfernt ist, sind wir sicher, daß er bei dem Gerechtigkeitssinne und der Mäßigung deiner Heiligkeit, unbeschadet der brüderlichen Liebe, Africa nicht wieder belästigen wird. Und von anderer Hand: Unser Gott möge deine Heiligkeit noch lange erhalten und diese für uns beten, Herr Bruder!
Daß der hier genannte Leo nicht identisch mit dem späteren Papste Leo I. ist, geht daraus hervor, daß dieser noch unter dem P, Sixtus III. als Diakon genannt wird. ↩
D. h. die Schandthaten des Apiarius waren so enorm, daß alle Mühe des Faustinnus vergeblich war, obwohl dieser vielmehr die Rolle eines parteiischen Vertheidigers als, wie er sollte, eines unparteiischen Richters übernommen. ↩
Quasi Ecclesiar Romanae asserens privilegia et volentes eum a nobis in communionem suscipi; man kann zu volentes ein vos hinzudenken, also: erbehauptete, daß ihr wollet; auch volentis mit Bezug auf Ecclesiae Romanae. ↩
Im. can. 5. ↩
Gleichfalls im can. 5. durch die Anordnung von zwei jahrlich abzuhaltenden Provincialconcilien zur Untersuchung der von den einzelnen Bischöfen gefaßten Urtheile. ↩
Hier ist nicht etwa an ein alIgemeines, ökumenisches Concil im strengen Sinne des Wortes zu denken, sondern an ein allgemeines africanisches, d. i. aus allen Provinzen Africas versammeltes Concil, wie wir ein solches unter P. Zosimus (s. oben S. 283) kennen lernten. ↩
D. i. das in Rom gefällte Urtheil. ↩
