Text.
Die Vorschrift der kirchlichen Canones darf keinem Priester unbekannt sein, weil es höchst ungeziemend ist, daß von dem Bischofe nicht gewußt wird, was von religiösen Laien gekannt und als Richtschnur des Handelns geachtet wird. „Denn welche Klage neulich unser Sohn Maximilianus1 vor Gericht anhängig machte, zeigt der Inhalt der beigefügten Klageschrift. Dieser nemlich, von Eifer für den Glauben und die Zucht geleitet, duldet es nicht, daß die Kirche von unwürdigen Priestern befleckt werde, welche, wie er behauptet, im Priesterstande Kinder erzengten. Ich würde auseinandersetzen, daß Dieß unerlaubt sei, wenn ich nicht wüßte, daß euere Klugheit eine vollständige Gesetzes- S. 186 kenntniß besitzt. Deßhalb, theuerste Brüder, lasset nach Durchsicht der anliegenden Klagschrift Diejenigen, welche dieser Vergehen beschuldiget werden, vorführen; wenn sie nach Prüfung der gegen sie vorgebrachten Klagen überführt werden konnten, so sollen sie vom Priesteramte entfernt werden, weil die, welche nicht heilig sind, sich an das Heilige nicht wagen2 sollen; sie sollen vom Dienste ferngehalten werden, welchen sie durch ihren unerlaubten Lebenswandel befleckt haben."3 Wir wundern uns aber, daß ihre Bischöfe Dieß verheimlichen, so daß man glaubt, sie seien entweder damit einverstanden oder wissen nicht, daß es unerlaubt sei.
