2. Die Weihen des Tuentius und Ursus sind wegen sechs dabei begangener Fehler unstatthaft.
Gesetzt aber auch, der Lebenswandel jener Leute wäre S. 252 ehrbar und die Zustimmung1 erwiesen, was soll man dazu sagen, daß mit Übergehung unseres Bruders Patroclus, des Metropoliten von Arles, ohne dessen Willen nach den Canones der Vorfahren durchaus keine Ordination vorgenommen werden konnte, unter Aufruhr und Sturm Unwürdigen Bisthümer verliehen werden? Nicht einmal die Conprovincialbischöfe zieht man bei, um das Versehen einigermaßen zu verdecken, sondern den Lazarus, welcher längst auf der Turiner Synode durch den Ausspruch der gewichtigsten Bischöfe als Verleumder verurtheilt war, weil er den Lebenswandel des unschuldigen Bischofs Britius durch falsche Beschuldigungen angegriffen hatte, hernach aber von demselben Proculus, welcher mit den Übrigen auf der Synode der Verurtheilung beigewohnt hatte, die Bischofswürde in ungeziemender Weise erhielt, deren er sich selbst im Bewußtsein seines Lebenswandels freiwillig durch ein Schreiben entsetzte. In der That war es unpassend, daß Einer, der sich durch sein eigenes Bekenntniß der Bischofswürde beraubte, mit Übergehung des Metropoliten einen anderen Unwürdigen gleichfalls zum Bischöfe weihte. Und damit gar Nichts übrig bleibe, was nicht in ungeziemender Weise geschehen wäre, wurde nicht einmal ein gesetzmäßiger Tag 2 zur Ordination gewählt, damit nemlich, wo schon Alles fehlte, auch die gesetzmäßige Zeit mangle. Was könnte man diesen so zahlreichen und so großen in gottloser Anmaßung begangenen Versäumnissen noch hinzufügen, als jenes Äusserste und allen Irrthum noch Übersteigende, daß sie auf ungehörigem, von Alters her zu Arles gehörendem S. 253 Gebiete3 eingesetzt wurden? Wäre in solchen Angelegenheiten auch nur ein Fehler unterlassen, so hätte das Ansehen des apostolischen Stuhles auch das Übrige zunichte gemacht. Hier aber sind viele vereinigt, die Ordination gottloser und verurtheilter Menschen, die Außerachtlassung des Metropoliten wie auch der Provincialbischöfe, die ganz unverschämte Anmassung fremder Orte, die Nichtbeachtung selbst des Festtages und die Zuziehung des Lazarus zu der unerlaubten Ordination. Dieß alles wurde bei uns nach den Acten und Zeugnissen verhandelt.
Des Klerus und der Gemeinde nemlich, welche über den Lebenswandel des Kandidaten ihre Stimmen (suffragia) abzugeben hatten. ↩
Dieser von den Canones und den Vätern für die Ordination vorgeschriebene Tag war der Sonntag; doch gab es auch Ausnahmen von dieser Regel, z. B. bei der Ordination des hl. Martinus, des hl. Chrysostomus u. A. ↩
Hierunter verstehen einige mit Bezug auf n. 3 des 1. Briefes (s. S. 230) die Paröcien Citharista und Gargarius. ↩
