(3. Cap.) Welche Zeiten in den einzelnen Graden des Klerus vorgeschrieben seien.
5. „Für die einzelnen Grade aber sind folgende Zeiten zu beobachten. Wenn sich Einer von Kindheit an dem kirchlichen Dienste gewidmet, so soll er bis zum 20. Jahre bei den Lectoren unter beständiger Aufsicht ausharren. Wenn er schon als Älterer und in vorgerückten Jahren, doch gleich nach der Taufe dem göttlichen Dienste einverleibt zu werden verlangt, so soll er unter den Lectoren und unter den Exorcisten 5 Jahre gehalten werden, hernach als Akolyth und Subdiakon 4 Jahre, und so möge er, wenn er es verdient, zur Weihe des Diakonats hinzutreten, in welchem Ordo er, wenn er sich untadelhaft betragen, 4 Jahre verbleiben muß. Hernach wird er sich auf Grund der durch so viele Graden zum Beweise seines eigenen Glaubens geleisteten Dienste die Priesterwürde verdienen können. Von diesem Posten aus wird er, so er in einem vollkommeneren Lebenswandel Fortschritte gemacht hat, auf das Oberhirtenamt hoffen dürfen.„1 Unter Beobachtung jedoch jenes Gesetzes, daß weder ein zweimal Verehelichter noch ein Büßender zu diesen Graden zugelassen werden kann. Jedenfalls (so), „daß auch die Vertheidiger der Kirche, welche aus den Laien genommen werden, nach der obengenannten Vorschrift behandelt werden, wenn sie es verdient haben, im Ordo des Klerikates zu sein.“ 2 Gegeben am 21. Februar unter dem 12. Consulate des Honorius und dem 8. des Theodosius, unserer Herren. 3 S. 271
