§ 5.
1) Der Täufling bekennt die Sündhaftigkeit seines bisherigen Lebens und bittet um Aufnahme in die Kirche. 2) Der Bischof belehrt ihn über die Tragweite eines sol- S. 105 chen Schrittes und versichert sich seines festen Willens. Dann legt er ihm die Hand auf, bezeichnet ihn mit dem Kreuzzeichen und läßt ihn ins Taufregister eintragen.
Von der Liebe Gottes bewegt klagt der Täufling, sowie sein Pate es ihm eingegeben hat, seine Gottlosigkeit, seine Unkenntnis des wahrhaft Schönen, seine Erstor-benheit in Hinsicht auf das gotterfüllte Leben an. Er bittet den Hierarchen, daß er durch dessen heiliges Mittleramt Gottes und der göttlichen Güter teilhaftig werde. Der Hierarch stellt ihm mit Nachdruck vor, daß die Bekehrung zu Gott eine vollständige sein müsse, weil Gott ganz vollkommen und makellos ist. Wenn er ihm dann den Lebenswandel in Gott erläutert und dazu die Frage gestellt hat, ob er ein solches Leben führen wolle, legt er ihm nach erhaltener Zusage die Hand aufs Haupt, bezeichnet ihn mit dem Siegel (des Kreuzes) und heißt die Priester den Taufkandidaten zugleich mit dem Taufpaten in das Taufregister eintragen1.
Schon Basilius (hom. in s. bapt M. 31, 440 A) und andere Väter heben den Akt der Eintragung ins Taufbuch hervor, um die Eintragung in das „Buch des Lebens“, in die „unvergänglichen Tafeln“ durch den Finger Gottes nahezulegen. S. unten e. h. II, 3, 4 eine ähnliche geistige Deutung des D. ↩
