Vierter Artikel. Die läßliche Sünde wird nicht ohne die Todsünde nachgelassen.
a) Dagegen spricht Folgendes: I. Zu Joh. 8. (Qui sine peccato est) sagt die Glosse Augustins: „Alle diese waren im Stande der Todsünde; denn die läßlichen Sünden wurden ihnen nachgelassen durch die Ceremonien.“ II. Einflößung der Gnade ist nicht erfordert für die läßliche, wohl aber für die Todsünde. III. Weiter entfernt ist die läßliche Sünde von der Todsünde, wie die eine läßliche von der anderen. Die eine läßliche Sünde kann aber vergeben werden ohne die andere. Also kann die läßliche Sünde vergeben werden und die Todsünde nicht. Auf der anderen Seite heißt es Matth. 5.: „Fürwahr du wirst hier nicht herausgehen,“ nämlich aus dem Kerker, den die Todsünde verdient, „bis du bezahlt hast den letzten Heller,“ was die läßliche Sünde bedeutet. Also wird die läßliche Sünde nicht nachgelassen ohne die Todsünde.
b) Ich antworte, das Nachlassen jeder Schuld geschehe nur kraft der Gnade; denn der Gnade Gottes gehört es an, nach Röm. 4., daß jemandem nicht angerechnet wird die Sünde. Wer aber in der Todsünde ist, hat keine Gnade in sich. Also wird ihm keine läßliche Sünde nachgelassen.
c) I. Läßliche Sünden werden da Unreinigkeiten genannt nach dem Gesetze. II. Für den Nachlaß der läßlichen Sünden ist ein Akt der Gnade nötig; den jener nicht machen kann, der im Stande der Todsünde ist. III. Die läßliche Sünde schließt nicht jeden Akt der Gnade aus, durch den läßliche Sünden nachgelassen werden. Die Todsünde aber schließt aus den Zustand der Gnade, ohne welchen keine, weder die Tod- noch die läßliche Sünde, nachgelassen wird.
