12.
Zum zwölften: Man sagt wol, daß der Sünder mit der übrigen Pein ins Fegfeuer oder zum Ablaß geweiset soll werden; aber es wird wol mehr Dings ohne Grund und Bewährung gesagt.

Zum zwölften: Man sagt wol, daß der Sünder mit der übrigen Pein ins Fegfeuer oder zum Ablaß geweiset soll werden; aber es wird wol mehr Dings ohne Grund und Bewährung gesagt.