7. Kap. Die Freiheit des Klerus von öffentlichen Diensten
Abschrift eines kaiserlichen Briefes, durch den er die Befreiung der Kirchenvorsteher von allen öffentlichen Dienstleistungen anordnet.
„Sei gegrüßt, hochgeschätzter Anylinus! Da aus einer Reihe von Tatsachen offenbar ist, daß die Mißachtung der Religion, in der die höchste Ehrfurcht vor der heiligsten, himmlischen Macht gehegt wird, für den Staat große Gefahren hervorgerufen, ihre gesetzliche Wiederherstellung und Pflege dagegen dem römischen Namen größtes Glück und in alle menschlichen Verhältnisse durch Wirkung der göttlichen Gnade besonderen Segen gebracht hat, so erschien es als gut, hochgeschätzter Anylinus, daß jene Männer, die mit der schuldigen Heiligkeit und in Befolgung dieses Gesetzes ihre Dienste der Betreuung der heiligen Religion widmen, Entlohnung für ihre Arbeit empfangen sollen. Es ist darum mein Wille, daß jene Männer, die innerhalb der dir anvertrauten Provinz in der katholischen Kirche, der Cäcilianus vorsteht, ihre Dienste dieser heiligen Religion widmen, und die sie Kleriker zu nennen pflegen, von allen staatlichen Dienstleistungen ein für allemal völlig frei seien, damit sie nicht durch einen Irrtum oder eine gottesräuberische Entgleisung von dem der Gottheit schuldigen Dienste abgezogen werden, sondern ohne alle Beunruhigung nur ihrem eigenen Gesetze Folge leisten. Bringen sie doch sichtlich dadurch, daß sie ihres höchsten Amtes gegenüber der Gottheit walten, unermeßlichen Segen über den Staat. Lebe wohl, hochgeschätzter und teuerster Anylinus!“
