§ 5.
1) Der bischöfliche Stand ist der vornehmste; er bildet die abschließende Spitze der hierarchischen Gemeinde, ähnlich wie Christus Ziel- und Endpunkt der Gesamthierarchie ist. 2) Die Gewalt des Bischofs erstreckt sich durch alle kirchlichen Ordnungen; es sind ihr aber bestimmte, besonders wichtige Funktionen vorbehalten, welche auf Vollendung der übrigen Akte und Einrichtungen der Kirche abzielen. 3) So wird z. B. das Myron nur vom Bischof geweiht, ohne welches es keine Spendung der Taufe und keinen für die eucharistische Feier konsekrierten Altar gäbe. Die Priesterwürde kann nur durch die Handauflegung des Bischofs erlangt, das oberste kirchliche Lehramt nur durch ihn ausgeübt werden (§ 6).
Der göttliche Stand der Hierarchen ist der erste unter den gottschauenden Ständen; er ist auch der höchste und letzte, denn in ihm ist die ganze Institution unserer Hierarchie vollendet und abgeschlossen. Denn wie wir die Gesamthierarchie in Jesus als ihrem Ziel- und Endpunkt gipfeln sehen, so jede einzelne in ihrem gotterfüllten Hierarchen1. Die Gewalt des hierarchischen Standes durchdringt alle heiligen Körperschaften und betätigt durch all die heiligen Stände die Mysterien der eigenen Hierarchie. In bevorzugter Weise aber hat das göttliche Gesetz ihr vor den übrigen Ständen die göttlicheren Kultakte zur persönlichen Vollziehung zugewiesen. Diese sind auf Vollendung abzielende Abbilder S. 169 der urgöttlichen Gewalt, welche allen göttlichsten Sakramentsritus und alle heiligen Ordnungen abschließend vollenden. Denn wenn auch einige der ehrwürdigen sakramentalen Handlungen von den Priestern verrichtet werden, so wird der Priester doch niemals anders als durch das göttlichste Myron die heilige Geburt aus Gott bewirken, noch wird er die Geheimnisse der göttlichen Kommunion feiern, wenn nicht die sakramentalen Gestalten der Kommunion auf den göttlichsten Altar gebracht worden sind. Ja nicht einmal einen Priester selbst wird es geben, wenn er nicht durch den Weiheakt des Hierarchen für diesen Stand bestellt worden ist. Deshalb hat die göttliche Satzung die Konsekration der priesterlichen Stände, die Weihe des göttlichen Myron und die heilige Einweihung des Altars den Vollendungsgewalten des gotterfüllten Hierarchen ausschließlich vorbehalten.
Bei Isidor v. Pelusium ep. I, 136 (M. s. gr. 78, 272): „εἰς τύπον τοῦ Χριστοῦ“. D. nennt den Bischof immer θεῖος und ἔνθεος. Bei Ignatius v. Ant. Treten schon diese idealen Schilderungen hervor (s. oben S. 96). ↩
