2. Es dürfen nicht, nach den Anordnungen der Kaiser, zwei Metropoliten sein.1
Denn da du frägst, ob nach der durch kaiserlichen Befehl (vollzogenen) Theilung der Provinzen, so wie zwei Metropolen sind, ebenso auch zwei Metropolitanbischöfe ernannt werden sollen, erschien es uns nicht angemessen, daß nach dem Wechsel weltlicher Angelegenheiten die Kirche Gottes geändert werde und diese Ehrenverleihungen und Theilungen erfahre, welche auf seinem Gebiete der Kaiser vorzunehmen für gut findet. Deßhalb soll die Zahl der Metropolitanbischöfe der alten Einrichtung der Provinzen folgen.Die Frage des Bischofs Alexander, ob für eine vom Kaiser neu geschaffene weltliche Metropole anch ein MetropoIitanbischof zu ernennen sei, setzt, wie Maassen a. a. O. S. 3 richtig bemerkt, voraus, daß zu jener Zeit das Zusammenfallen der kirchlichen mit der civilen Provinz das regelmäßige Verhältniß bildete. Andererseits wird aus der Antwort des Papstes ersichtlich, daß, nachdem die Metropolitanverfassnng ein inallen wesentlichen Bestandtheilen ausgebildetes Systemem geworden war, Veränderungen in der politischen Disposition nicht mehr maßgeblich sein konnten für die kirchlichen Provincialgebiete, so sehr die Kirche theils aus Nützlichkeitsgründen theils aus tieferen, in der Sache selbst gelegenen Gründen — waren es ja die Hauptstädte, in welchen die Apostel zuerst gepredigt, die ersten bischöflichen Sitze gegründet hatten, und jene also im wahrem Sinne des Wortes Mutterkirchen — bei der ersten Bildung von Provinzen die weltliche Einrichtung zu Grunde legte. S. 115
Zu ergänzen: in einer Provinz. ↩
