4. Brief des Papstes Bonifacius an die gallischen Bischöfe.1
Über Maximus, Bischof von Valence, welcher verschiedener Verbrechen angeklagt war, daß seine Sache auf der Synode jener Provinz untersucht werden solle.
Bonifacius,der Bischof, (entbietet) dem Patroclus, Remigius, Maximus, Hilarius, Severus, Valerius, Julianus, Castorius, Leontius, Constantinus,2 Johannes, Montanus, Marinus,Mauricius3 und den übrigen in Gallien und in den sieben Provinzen eingesetzten Bischöfen (seinen Gruß). 1. Die Kleriker von Valence legten uns eine Klagschrift über jene Verbrechen vor, welche Maximus im Angesichte der ganzen Provinz begangen haben soll; (sie sagten ferner,) daß er trotz der so oft angeordneten Untersuchung sich den hiezu eingesetzten Gerichten stets entzogen und keineswegs, im Vertrauen auf sein Gewissen, sich beeilt habe, um, wenn er unschuldig wäre, nach vollendeter Prüfung freigesprochen S. 322 zu werden; daß Dieß so oft angeordnet worden, wissen wir auch aus der Anweisung unseres Archives.4 Er im Gegentheile bewies, was man über ihn sagte, weil er, zur Widerlegung der unzähligen gegen ihn erhobenen Anklagen auf der von meinen Vorgängern bestellten Provincial-Untersuchung aufgefordert, auch Dieß vermieden und zu erscheinen sich durchaus geweigert habensoll. Niemand also zweifelt, daß er das Gericht geflohen, weil er schuldig ist, sowie es der Unschuldige aufsucht, damit er freigesprochen werde. Allein die verschlagene Sophisterei Derjenigen, welche nach hinterlistigen Plänen handeln zu müssen glauben, wird nie den Namen der Unschuld erlangen. Denn ein Jeder legt ein vollständiges Bekenntniß ab, wer immer durch Verzögerungen dem Gerichte zu entgehen meint. Möge einmal ein Solcher sich stellen; nicht wird es ihm nützen, sich so oft verborgen, so oft geflüchtet zu haben, da seine Handlungen und vorgehaltenen Verbrechen, wenn sie auf Wahrheit beruhen, ihn überallhin, er mag wohin immer geflohen sein, verfolgen. Ich sollte zwar schon jetzt wegen der bei unserem Gerichte anhängig gemachten Anklagen gegen ihn das verdiente Urtheil fällen, da er der Untersuchung und des eingesetzten Gerichtes durch häufige Ausflüchte spotten zu dürfen glaubte; allein damit nicht etwa Jemand Dieß voreilig nennen könne und ihm als Abwesendem, obwohl er von uns vorgeladen ist, Nichts einzuwenden übrig bleibe, so wollen wir doch lieber eine Unterbrechung eintreten lassen und es ausschieben, um so mehr, da seine Ankläger auch behaupteten, Maximus sei bezüglich seiner Absichten und Sitten so sicher und begehe um so mehr Verdammungswürdiges, je später er sich dem angeordneten Gerichte stelle. Sie beschuldigen ihn, daß er als Anhänger der Manichäer 5 in dieser schändlichen S. 323 Secte einstens sein Herz so besudelt habe, daß eine Reinigung unmöglich sei, und bringen zum Beweise dieser Anklage die Synodalacten bei; er habe auch, obwohl von allen möglichen Schandthaten bedeckt, an eine Besserung garnicht gedacht. Sie behaupten auch, daß er durch seine Wuth und wahnsinnige Unbesonnenheit wegen einer auch für eine gemeine Person überaus schimpflichen Anklage vor das weltliche Gericht gestellt und wegen Mordes verurtheilt worden sei, nach den vorgelegten Acten und beklagen es mit übergroßem Schmerze, daß ein Solcher nach so großen und schweren Verbrechen sich noch in seinen Schlupfwinkeln zur Schmach der eigenen Stadt den Bischofsnamen vindicire und den heiligen Namen dadurch, daß er ihn für sich in Anspruch nimmt, beflecken wolle.
2. Deßhalb, theuerste Brüder, weil er sich hier nicht zum Verhöre stellen wollte, damit er nicht etwa von den ihn anklagenden Klerikern überwiesen und von einem Bischofsgerichte endlich einmal wegen ihn dieß verdiente Urtheil gefällt werden könnte, obgleich nach einem solchen Ausspruche er keinen weiteren Verlust seiner Ehre erleiden kann, da er offenbar vor seiner Bischofswürde nie eine Achtung hatte und seine Stellung nicht einmal kurze Zeit wahrte, — bewilligten wir dennoch einen Aufschub und „beschloßen, daß euch das Gericht innerhalb der Provinz zustehe und bis zum 1. November sich eine Synode versammle, damit er, falls er erscheinen will, wenn er sich getraut, sich wegen der Anklagen verantworte; so er zu erscheinen verabsäumt, einen Aufschub des Urtheils auf Grund seiner Abwesenheit nicht erlangen kann. Denn es ist offenbar, daß der sein Verbrechen eingesteht, welcher von der ihm gebotenen Gelegenheit, vor dem ihm gewährten und so oft ermächtigten Gerichte sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch macht. Es liegt doch Nichts daran, ob alles Das, was behauptet wurde, in seiner Gegenwart untersucht und bewiesen wird, da seine Abwesenheit selbst für das so oft veranstaltete Bekenntniß gilt." 6 Wir aber senden Schreiben an alle Provinzen, S. 324 damit er nicht Unwissenheit vorschützen könne, auf daß er gezwungen werde in die Provinz zu kommen und dort sich dem eingesetzten Gerichte zu stellen. Was immer aber eure Liebe in dieser Angelegenheit zu entscheiden für gut befunden, muß, nachdem es uns berichtet worden, wie es sich geziemt, durch unsere Auctoritat bestätigt werden. Gegeben am 13. Juni unter dem Consulate des erlauchtesten Monarius.7
Coustant p. 1015 unter N. III., Mansi IV. p. 394, Hinschius p. 555. ↩
Oder : Constantius. ↩
Oder : Maurentius. ↩
Damit deutet Bonifacius auf die im Archiv (chartae) aufbewahrten Schreiben seiner Vorgänger in dieser Angelegenheit hin. ↩
Manichäer sind nach der Ansicht der Gelehrten hier die Priscillianisten genannt. ↩
1. Decret. cf. C. III. qu. 9, c. 10. ↩
D. i. 419. ↩
