25. Man darf nicht einer Sünde aus dem Wege gehen durch Begehung einer anderen Sünde.
Aber freilich, es ist zu befürchten, daß der der Lust dienstbar gemachte Leib durch die verlockendste aller Lüste die Seele zur Einwilligung in die Sünde reize, und dem muß man vorbauen. Also müsse man, so lautet der Schluß, nicht so fast wegen der Sünde eines andern als vielmehr wegen der eigenen Sünde Selbstmord verüben, bevor man sie begeht. Nun wird allerdings ein Geist, der Gott und seiner Weisheit ergeben ist und nicht dem Leibe und seiner Begierde, gewiß nicht in die durch fremde Lust erregte Fleischeslust einwilligen. Indes wenn der Selbstmord ebenfalls eine verabscheuungswürdige Tat und ein verdammliches Verbrechen ist, wie es mit unzweifelhafter Gewißheit erhellt, wie kann man dann so töricht sein zu sagen: „Jetzt schon wollen wir einen Mord begehen, damit wir nicht etwa später in Unkeuschheit fallen“. Wenn die Verderbtheit so sehr vorwaltet, daß es sich nicht um die Wahl der Unschuld, sondern um die Auswahl unter verschiedenen Sünden handelt, wäre dann nicht eine ungewisse Zukunftssünde der Unzucht noch besser als eine gewisse Gegenwartssünde des Mordes? Wäre es nicht besser, eine Schandtat, die sich durch Buße wieder gut machen läßt, zu begehen, als ein Verbrechen, das jede Gelegenheit zu heilender Buße benimmt? Das wollte ich sagen im Hinblick auf solche Jünglinge und Frauen, die Hand an sich legen zu sollen glauben nicht um der Sünde eines andern, sondern um einer eigenen Sünde willen aus Besorgnis, es möchte Band 1, S. 65etwa unter der Gewalt fremder Lust auch die eigene zur Einwilligung aufgestachelt werden. Übrigens wird es nicht vorkommen, daß eine wahrhaft christliche Seele, die ihrem Gott vertraut und auf ihn ihre Hoffnung setzend seine Hilfe zur Seite hat, eine solche Seele, sage ich, wird gewiß nicht irgend einer fleischlichen Lust zu schändlicher Einwilligung nachgeben. Wenn aber diese Auflehnung der Begierlichkeit, die nun einmal in unsern sterblichen Gliedern wohnt, dem Gesetz unseres Willens entgegen sozusagen nach ihrem eigenen Gesetz sich bemerklich macht, so kann bei ausdrücklicher Verwahrung dagegen umso weniger von einer Schuld die Rede sein, als ja dadurch auch im Schlafe keine Schuld herbeigeführt wird.
