Dritter Artikel. Die Zustimmung hat zum Gegenstande das Zweckdienliche.
a) Dem steht entgegen: I. Der Grundsatz: „Um dessentwillen etwas gewollt wird, das ist noch mehr und noch eigentlicher ein Gegenstand des Willens.“ Wir stimmen aber dem Zweckdienlichen zu um des Zweckes willen; — also um so mehr dem Zwecke. II. Die Handlung des Unmäßigen ist sein Zweck ebenso wie die Handlung des Tugendhaften. Der Unmäßige aber stimmt seiner Handlung zu; also dem Zwecke. III. Das Verlangen nach dem Zweckdienlichen nennt man Auswahl. Beträfe also die Zustimmung nur das Zweckdienliche, so unterschiede sie sich nicht von der Auswahl. Dies ist aber gegen Damascenus (2. orth. fide 22.), der da sagt, daß nach der Affektion oder der Liebe, die er Zustimmung nennt, die Auswahl sich vollzieht. Auf der anderen Seite sagt der nämliche Damäscenus (l. c.): „Zugestimmt wird dem, was auf Grund des Beratschlagens geurteilt worden.“ Ratschlagen aber hat zum Gegenstande nur das Zweckdienliche.
b) Ich antworte; Zustimmung will besagen die Anwendung der Begehrkraft auf etwas Vorliegendes, was in der Gewalt des Anwendenden sich befindet. Im Bereiche des zu Wirkenden aber steht zuerst die Auffassung des Zweckes, dann das Begehren nach dem Zwecke, ferner das Beratschlagen über das Zweckdienliche, endlich das Verlangen oder Begehren nach dem Zweckdienlichen. Nun strebt das Begehren nach dem letzten Zwecke kraft der Natur; dieses Begehren also steht nicht in der Gewalt des Begehrenden. Die Anwendung der Bewegung des Begehrvermögens auf den erfaßten Zweck hat also nicht den Charakter der Zustimmung, sondern des einfachen Wollens. Was nun nach dem letzten Endzwecke kommt, fällt, insoweit es als zweckdienlich aufgefaßt wird, unter das Beratschlagen und daraufhin erstreckt sich die Zustimmung. Die Bewegung aber des Verlangens nach dem Zwecke hin wird nicht durch das Beratschlagen gerichtet und angewendet, sondern das Beratschlagen stützt sich vielmehr auf die Richtung zum gewollten Zwecke hin. Denn der Ratschlag setzt das Begehren des Zweckes voraus. Das Verlangen aber nach dem Zweckdienlichen setzt voraus das Endergebnis des Beratschlagens. Die Anwendung also der Begehrkraft und ihrer Bewegung auf das, was der Ratschlag bestimmt hat, heißt im eigentlichsten Sinne „Zustimmung“. Also ist letztere wie der Ratschlag nur auf das Zweckdienliche gerichtet.
c) I. Gleichwie die Schlußfolgerungen wir auf Grund der Principien wissen, diese letzteren aber nicht Gegenstand der (beweisenden) Wissenschaft sind, sondern vielmehr des einfachen auffassenden Verständnisses, was mehr sagen will als Wissenschaft, so stimmen wir dem Zweckdienlichen zu auf Grund des Zweckes. Dem Zwecke selbst aber gilt nicht die Zustimmung; auf ihn richtet sich, was höher steht: der einfache Wille. II. Der Zweck des Unmäßigen ist das Ergötzen an seinem Handeln; und dieses Zweckes halber stimmt er vielmehr dem Werke zu wie dem Handeln oder Thätigsein. III. Die Auswahl fügt zur Zustimmung hinzu eine gewisse Beziehung zu dem, was vorgezogen wird; und deshalb bleibt nach der Zustimmung noch die Auswahl. Es kann nämlich zutreffen, daß das Beratschlagen zu mehreren zweckmäßigen Mitteln führt; und da jedes derselben gefällt, wird einem jeden zugestimmt, aber später dann das eine vor dem anderen durch die Auswahl bevorzugt. Besteht aber nur ein einziges Mittel, das gefällt, so unterscheidet sich dem thatsächlichen Sein nach die Zustimmung von der Auswahl nicht, sondern nur gemäß der Auffassung der Vernunft; und so wird der Ausdruck „Zustimmung“ gebraucht, insofern etwas gefällt; „Auswahl“, insofern es dem vorgezogen wird, was nicht gefällt.
