10. (7. Cap.) Büßende sollen am Gründonnerstage die Lossprechung erhalten, in schwerer Krankheit aber noch früher.
„Betreffs der Büßenden aber, sie mögen nun nach schwereren oder leichteren Vergehen Buße thun, lehrt die Gewohnheit der römischen Kirche, daß ihnen, falls keine Krankheit inzwischen tritt, am Donnerstage vor Ostern die Lossprechung ertheilt werden solle. Bezüglich der Abwägung der Schwere der Vergehen ist es die Pflicht des Priesters zu beurtheilen, daß er das Bekenntniß des Büßenden beachte, die Seufzer und Thränen des sich Bessernden und ihn erst dann entlasse, wenn er seine Genugthuung als entsprechend befunden. Ist aber Einer in eine Krankheit gefallen und der Verzweiflung preisgegeben, so soll man ihm vor der Osterzeit die Lossprechung gewähren, damit er nicht ohne Communion aus dieser Welt scheide."1
- Decret. cf. D. III. c. 17 de consecr.
