6. Die Ankläger des Cälestius werden vorgeladen, innerhalb zweier Monate denselben entweder zu überführen oder seine Aussagen anzuerkennen.
Deßhalb beschloßen wir auch in der gegenwärtigen Verhandlung nichts Vorschnelles oder Unüberlegtes, sondern daß unsere Prüfung über den (vom Irrthume) freigesprochenen Glauben des Cälestius euerer Heiligkeit bekannt werde, für welchen auch seine frühere Schrift, welche von ihm in Africa überreicht wurde, 1 bei euch zum Zeugnisse S. 240 hätte gereichen sollen, damit man nicht ungeprüften gerüchtweise aufgeworfenen (Beschuldigungen) so leicht Glauben schenke. Darum mögen entweder innerhalb zweier Monate Diejenigen kommen, welche ihn persönlich einer anderen Gesinnung überführen wollen, als die er durch seine Schriften und mündliche Aussagen offenbarte, oder euere Heiligkeit möge nach seinen nunmehrigen so offenen und deutlichen Erklärungen anerkennen, daß kein Zweifel mehr (bezüglich seiner Rechtgläubigkeit bei euch) zurückgeblieben sei.
Dieselbe ist in Num. 5 des Synodalschreibens von Carthago an Innocentius erwähnt, s. oben den 27. Brief S. 125; dort hatte Cälestius die Erlösung auch der Kinder durch die Taufe zugegeben. ↩
