(5. Cap. Gegen den Willen des Klerus und Volkes darf kein Bischof ordinirt werden.)
Kein Bischof soll gegen ihn sich Sträubenden gegeben werden. Es soll Zustimmung und Wunsch des Klerus, der Gemeinde und der Obrigkeit eingeholt werden. Dann mag ein Anderer von einer andern Kirche gewählt werden, wenn unter den Klerikern der Stadt selbst, für welche der Bischof ordinirt werden soll, kein Würdiger gefunden werden konnte, was wir jedoch nicht für möglich halten. Denn zuerst müßten Jene sich einen Vorwurf zuziehen, damit ihnen Andere von fremden Kirchen mit Recht vorgezogen werden. Ein S. 395 Jeder soll die Frucht seines Dienstes in der Kirche genießen, in welcher er durch alle Ämter hindurch sein Leben zubrachte. Kein Anderer soll sich in fremde Dienste einschleichen noch den einem Andern gebührenden Lohn für sich in Anspruch zu nehmen wagen. Es sei den Klerikern gestattet, sich zu widersetzen, wenn sie sich verkürzt sehen; sie sollen sich nicht scheuen, Jene zurückzuweisen, welche ihnen von anderwärts eingeschoben werden. Sie sollen ja, wenn schon nicht den gebührenden Lohn, so doch das freie Urtheil über ihren zukünftigen Vorsteher haben."1
5. Decret. cf. D. LXI. c. 13. Der zweite Satz: „Es soll — eingeholt werden“ ist eigens citirt als D. LXIII. c. 26. ↩
