8. (6. Cap.) Von unerlaubten Ordinationen muß man sich enthalten.
Von unerlaubten Ordinationen soll man sich enthalten. Kein Laie, kein Bigamus, Keiner, der eine Wittwe zur Frau hat oder hatte, soll ordinirt werden, sondern der soll es werden, welcher untadelhaft ist und so, wie ihn der Apostel erwählte. (Schon) durch Moyses befahl der Herr:1 „Eine Jungfrau soll der Priester heirathen.„ Ergänzend fügt der Apostel, in demselben Geiste redend, hinzu: 2 „der Mann einer Frau dürfe zum Bischofe geweiht werden.“ Nach dieser Vorschrift also sollen die Bischöfe gewählt werden; sind aber unerlaubte Ordinationen vorgenommen worden, so sollen sie beseitigt werden, weil sie keine Giltigkeit haben und sich unserer Untersuchung nicht werden entziehen können, mögen auch die, welche anders 3 dazu gelangten, sich noch so verborgen glauben,4 damit die Ehrfurcht vor der Religion durch keinen Flecken verdunkelt werde. Die, welche den Mantel tragen, mögen sich nicht eitel damit rühmen. Der bischöflichen Sitte sollen die folgen, welche Bischöfe sind. S. 396
