Erster Artikel. Es giebt ein ewiges Gesetz.
a) Dies scheint nicht. Denn: I. Jegliches Gesetz ist für einige bestimmt. Von Ewigkeit aber ist nur Gott, der durch kein Gesetz gebunden ist. II. Die Veröffentlichung gehört zum Wesen des Gesetzes, konnte aber nicht von Ewigkeit sein. III. Das Gesetz regelt das Zweckdienliche. Nichts Zweckdienliches aber ist ewig; nur der Endzweck ist dies. Auf der anderen Seite sagt Augustin (1. de lib. arb. 6.): „Jenes Gesetz, welches als die höchste Vernunft bezeichnet wird, muß jedem, der vernünftig versteht, als unveränderlich und ewig erscheinen.“
b) Ich antworte, das Gesetz sei nichts Anderes als die Richtschnur und Vorschrift der Vernunft im Ersten, in jenem nämlich, der ein vollendetes Gemeinwesen leitet. Offenbar wird aber, unter Voraussetzung der göttlichen Fürsehung, das Gemeinwesen des gesamten All von der göttlichen Vernunft regiert. Der leitende Grund also selber in Gott, als im Ersten, im Fürsten (Vordersten) des All, für die Weltregierung hat den Charakter des Gesetzes. Und wie die Auffassung der göttlichen Vernunft nicht in der Zeit anfängt, sondern von Ewigkeit ist, deshalb muß man dieses Gesetz das ewige nennen.
e) I. Was noch nicht eigenes Sein hat, besteht in Gott als vorhergekannt und vorhergeregelt, nach Röm. 4.: „Gott ruft das was ist wie das was nicht ist.“ Soweit also die göttliche Auffassung Beziehung hat zur Weltregierung, ist sie das ewige Gesetz. II. Die Veröffentlichung geschieht im Worte und in der Schrift. Nun ist das Wort Gottes von Ewigkeit; und das Buch des Lebens (s. oben) ist von Ewigkeit. Von seiten der Geschöpfe aber, die sehen und hören, kann freilich die Veröffentlichung keine ewige sein. III. Das Gesetz schließt in sich ein, daß es in thätiger Weise zum Zwecke hinlenkt; nicht aber, daß es in leidender Weise zum Zwecke hingelenkt wird, außer nebenbei, wenn nämlich der Zweck des Gesetzgebers selber außerhalb desselben liegt. Der Zweck der Weltregierung aber ist Gott selbst und Er ist selbst das ewige Gesetz. Also wird das ewige Gesetz nicht auf einen anderen Zweck bezogen.
