5. (2. Cap.) Gegen die Bischöfe Rufinus und Minicius, welche eigenmächtig Bischöfe für fremde Kirchen ordinirten, soll nach den nicänischen Bestimmungen eingeschritten werden.
Es konnte nemlich nicht verborgen bleiben, daß die Bischöfe Rufinus und Minicius in fremden Kirchen gegen die Canonen von Nicäa1 Bischöfe zu ordiniren sich anmaßten. Daß Niemand derlei sich herauszunehmen wage, müssen wenigstens wir jetzt heilsam verhüthen, damit eine verwerfliche Anmassung durch Fahrlässigkeit nicht zu grösserem Schaden erstarke und aus der Gewohnheit eine Regel werde, welche doch nicht der geschrieben festgesetzten Ordnung entstammt. In dieser Beziehung soll zuerst die Klage unseres Bruders und Mitpriesters Hilarius gehört werden, welcher behauptete, daß Rufinus mit aller Gewalt gegen den Frieden der Kirchen vorgegangen sei und schon längst auf dem Toletanischen Concil um Verzeihung seines Irrthums angesucht, nun aber, da doch dem Metropolitan- S. 32 Bischofe das oberhirtliche Recht der Ordination zustehe gegen den Willen des Volkes und die Ordnung der Disciplin, einen Bischof heimlich ordinirt und den Kirchen Ärgerniß verursacht habe. Hernach ist die Angelegenheit der tarraunensischen Bischöfe zu verhandeln, welche sich ebenfalls darüber beklagten, daß Minicius in der Kirche zu Gerona einen Bischof ordinirt habe, und ist über eine solche Anmassung nach den nicänischen Canonen das Urtheil zu fällen. Auch über jene Bischöfe, welche von Rufinus oder Minicius gegen die Regeln ordinirt wurden, soll eine genaue Untersuchung gepflogen werden, damit sie, weil sie unrechtmäßig (Bischöfe) geworden sind, einsehen, daß sie, was sie durch ein gefehltes Beginnen erlangt haben, länger nicht behalten können.2
