3. Im Verlaufe der Verhandlungen hätten sie von den Legaten die Mittheilung der schriftlichen Instruktionen verlangt und erhalten.
Bevor jedoch dies Angelegenheit in solcher Weise be- S. 318 endigt worden, verlangten wir während unserer langwierigen Unterredungen, wie die Sache selbst es erforderte, daß wir bei den kirchlichen Verhandlungen unsere Brüder, den Mitbischof Faustinus und die Mitpriester Philippus undAsellus befragten, von Diesen, daß sie uns einmal eröffnen mögen, was immer sie für Aufträge für uns hätten; hierauf erwiderten sie Einiges mit Worten, ohne etwas Schriftliches (vorzuzeigen); da wir aber noch mehr darauf drangen, uns ihren schriftlichen Auftrag mitzutheilen, legten sie ein Commonitorium (eine Instruction) vor, welches uns vorgelesen wurde und auch den Acten beigeschlossen ist, welche sie euch überbringen. In demselben waren sie beauftragt, über vier Puncte mit uns zu verhandeln. Der erste betraf die Appellationen der Bischöfe an den Bischof der römischen Kirche, der zweite, daß die Bischöfe nicht unnöthiger Weise an das Hoflager reisen sollten, der dritte, wie die Angelegenheiten der Priester und Diakonen bei den benachbarten Bischöfen zu behandeln seien, wenn sie von den ihrigen ungerecht excommunicirt wurden, der vierte die Excommunication oder auch die Vorladung des Bischofs Urbanus nach Rom, wenn er nicht die nothwendigen Verbesserungen vornehme.
