4. Über den ersten und dritten Punct der päpstlichen Forderung schrieben sie schon an Zosimus.
Hievon ließen wir bezüglich des ersten und dritten Punctes, nemlich daß es den Bischöfen gestattet sein solle, nach Rom zu appelliren, und daß die Angelegenheiten der Kleriker von den Bischöfen ihrer Provinzen entschieden werden sollen, schon im vorigen Jahre gleichfalls brieflich demselben Bischofe Zosimus ehrwürdigen Andenkens mittheilen, daß wir sie einstweilen bei uns wollten beobachten lassen, ohne ihn zu beleidigen, bis wir über die nicänischen Verordnungen eine genauere Untersuchung vorgenommen hätten. Und nun bitten wir deine Heiligkeit, daß du sie so, wie sie in Nicäa von den Vätern verhandelt oder beschlossen S. 319 wurden, von uns wollest beobachtet wissen, und daß du dafür sorgest, daß auch bei euch das gehalten werde, was Jene in ihrer Instruction beibrachten, nemlich: „Wenn ein Bischof angeklagt wurde„ u. s. w.;1 ferner bezüglich der Priester und Diakonen: „Wenn irgend ein jähzorniger Bischof“ u. s. w.2
