Zweiter Artikel. Für die Spendung der Sakramente Geld geben, ist immer unerlaubt.
a) Das scheint nicht. Denn: I. Die Taufe ist die Thüre der Sakramente. Wenn aber ein Priester ein sterbendes Kind nicht taufen wollte, ohne bezahlt zu werden; so könnte man doch jedenfalls Geld geben, damit die Taufe gespendet werde und der Knabe nicht ohne dieselbe sterbe. II. Das größte Sakrament ist die heilige Eucharistie. Für das Singen der Messe aber, in welcher doch die heilige Eucharistie konsekriert wird, erhalten die Priester Präbenden und Geld. III. Ebenso verlangen manche dafür daß sie von der Exkommunikation im Sakramente der Buße lossprechen, Geld. IV. Die Gewohnheit macht, daß etwas nicht Sünde ist, was sonst Sünde wäre; wie Augustin sagt (22. cont. Faustum 47.), daß die Thatsache, „mehrere Frauen zu haben, wann das Sitte war, keine Sünde gewesen ist.“ An vielen Orten besteht aber die Gewohnheit, daß für die Bischofsweihe, Abtsweihe, für das Chrisma, das heilige Öl u. dgl. Geld gegeben wird. Also ist dies nicht unerlaubt. V. Manchmal werden jemandem aus Bosheit Schwierigkeiten entgegen gestellt in der Gewinnung eines Bistums oder sonst einer Würde. Jeder aber kann solcher Schwierigkeiten mit Geld Meister werden. Also darf jemand in diesem Falle Geld geben, um Bischof oder Kanonikus, Abt etc. zu werden. VI. Die Ehe ist ein Sakrament. Dafür aber wird zuweilen Geld gegeben. Auf der anderen Seite heißt es Qq. 1. cap. 19.: „Wer für Geld jemanden weiht, soll des Priestertums (der Ausübung desselben) verlustig gehen.“
b) Ich antworte, die Sakramente des Neuen Bundes seien im höchsten Grade geistig; denn sie sind Ursache geistiger Gnade, welche mit keinem Preise erkauft werden kann. Also widerstreitet es dem Wesen der Sakramente, daß sie nicht umsonst, sondern um Geld gespendet werden. Die Sakramente werden aber durch die Diener der Kirche verwaltet, welchen das Volk den Lebensunterhalt schuldet, nach 1. Kor. 9.: „Wißt ihr nicht daß, die dem Altar dienen, vom Altar leben?“ Geld also annehmen für die geistige Gnade der Sakramente ist das Verbrechen der Simonie; und keine Gewohnheit kann dagegen rechtlich aufkommen, denn keine Gewohnheit kann rechtlich gegen das Natur- und das göttliche Gesetz sich richten. Unter Geld nun wird Alles verstanden, was Geldwert hat. (4 Ethic. 1.) Geld aber annehmen und dergleichen für den Lebensunterhalt und zwar nach den Bestimmungen und Anordnungen der Kirche, ist dem Diener des Altars erlaubt. Denn es ist dies kein Lohn für das Spenden des Sakramentes, sondern ein Beitrag zum notwendigen Lebensunterhalte. Deshalb sagt Augustin (de pastorib. 2.): „Mögen sie annehmen das Notwendige für das Leben vom Volke, den Lohn ihre Verwaltung vom Herrn.“
c) I. Im Falle der Not kann jeder taufen. Im beregten Falle also ist es dasfelbe, daß der Priester ohne Geld nicht taufen will, wie wenn niemand, um zu taufen, da wäre; denn in keiner Weise darf man sündigen. Also kann da der betreffende selber das Kind taufen oder es von irgend einem taufen lassen. Er könnte vom Priester nur das Wasser kaufen, wer er keines hätte; denn dies ist ein reines körperliches Element. Handelt es sich um einen erwachsenen, der getauft werden will, und steht er in Gefahr zu sterben, so soll ihn ein anderer taufen, wenn der Priester ohne Geld nicht taufen will. Giebt es keinen, der ihn taufen könnte, so soll er ohne Taufe sterben; die Begierde der Taufe ersetzt dann die Taufe selber. II. Das Geld für die Messe gilt als Stipendium für den nötigen Lebensunterhalt. III. Nicht für die Lossprechung wird da Geld verlangt, das wäre Simonie; sondern als Strafe für die Sünde, wegen deren der betreffende exkommuniziert worden. IV. Die Gewohnheit schafft kein Vorurteil gegen das natürliche oder göttliche Recht. Wird Geld gegeben mit der Absicht, die geistige Gnade zu kaufen oder zu verkaufen, so ist dies in jedem Falle Simonie; und zumal wenn es verlangt wird von einem, der es nicht geben will. Wird Geld gegegeben für den Lebensunterhalt und besteht darin eine gebilligte Gewohheit, so ist das keine Simonie. Es muß jedoch die Absicht fernliegen, zu kaufen oder zu verkaufen, sondern nur der Gewohnheit muß man gerecht werden wollen; und dies gilt besonders, wenn der betreffende sein Stipendium aus freien Stücken giebt. In diesem Allem muß man jedoch auf das Wort des Apostels achten: „Vor jedem bösen Scheine nehmet euch in acht. (1. Thess. ult.) V. Vor der Wahl oder vor der Ernennung oder überhaupt bevor jemand ein Recht gewinnt für die Besitznahme eines Bistums oder Beneficiums ist es Simonie, die Hindernisse von seiten der Gegner mit Geld hinwezuräumen; denn so würde der betreffende durch Geld sich den Weg bahnen zum Besitze einer geistigen Sache. Hat er aber bereits ein Recht gewonnen … die entsprechende Sache, so kann er die ungerechterweise entgegengestellten Hindernisse mit Geld hinwegräumen. VI. Manche meinen, für die Ehe könne man Geld geben, weil mit derselben keine geistige Gnade verbunden sei. Doch das ist falsch und wird im dritten Teile zurückgewiesen werden. Die Ehe aber ist nicht nur ein Sakrament, sondern schließt auch eine rein natürliche Aufgabe in sich ein. In ersterer Beziehung darf kein Geld dafür geboten werden; wohl aber nach der letzteren Seite hin.
