Neunter Artikel. Über jene. die nicht den Gebrauch der Vernunft haben.
a) Solche dürfen nicht das Sakrament empfangen. Denn: I. Man muß dieses Sakrament mit Andacht und Ehrfurcht empfangen, nach 1. Kor. 11.: „Es prüfe der Mensch sich selbst und so esse er von diesem Brote.“ Dessen aber sind die des Gebrauches der Vernunft ermangelnden nicht fähig. II. Die sogenannten besessenen sind unter diesen. Von ihnen aber sagt Dionysius (eccl. hier. 3.), sie sollten nicht einmal das Sakrament sehen. Also gilt dies von allen derartigen. III. Die Kinder befinden sich unter solchen des Gebrauches der Vernunft ermangelnden. Diesen aber wird das Sakrament nicht gegeben. Auf der anderen Seite erklärt das concilium Arausicanum I. (can. 13.): „Den wahnsinnigen soll gespendet werden, was auch immer der Frömmigkeit zugehört;“ also dieses Sakrament vorzugsweise.
b) Ich antworte; hat jemand einen nur schwachen Gebrauch der Vernunft, so kann er immerhin einige Andacht haben; und demnach ist ihm das Sakrament zu spenden. Wer aber gar nicht den Gebrauch der Vernunft hat, besaß denselben entweder von seiner Geburt aus nicht; und einem solchen darf es nicht gespendet werden, weil in keiner Weise bei ihm die Andacht zu diesem Sakramente vorhergegangen ist. War ein solcher jedoch früher der Vernunft mächtig und sind Zeichen der Andacht zu diesem Sakramente damals erschienen, so darf vor dem Tode das Sakrament ihm gespendet werden; es sei denn man fürchte das Ausbrechen oder ähnliche Verunehrung. Deshalb erklärt das vierte Konzil von Karthago (can. 76 ): „Wer in der Krankheit Zeichen der Reue giebt und ist unter dem Gewichte der Krankheit, wenn der Priester, den man gerufen, kommt, stumm geworden oder in Wahnsinn gefallen, so sollen Zeugnis geben jene, die ihn früher sprechen gehört haben und demgemäß soll er die Absolution erhalten; und glaubt man, er werde sogleich sterben, so soll er wieder versöhnt werden kraft der Händeauflegung und in seinen Mund soll man hineinbringen die Eucharistie.“
c) I. Eine etwelche Andacht können solche Menschen besitzen, wenigstens sie im vergangenen Leben gezeigt haben. II. Dionysius spricht da von den nicht getauften besessenen, in denen die Gewalt des Teufels nicht gebrochen ist, weil die Erbsünde noch in denselben waltet. Sind solche besessene aber getauft, so gilt von ihnen das eben von den anderen Gesagte. Darum sagt Kassian (col. 7. c. 30.): „Wir erinnern uns nicht, daß von den Oberen jemals denen, die von unreinen Geistern befallen worden, die Kommunion untersagt wurde.“ III. Dasselbe gilt von den neugeborenen Kindern, was von den sinnlosen, die niemals den Gebrauch der Vernunft hatten. Die heiligen Geheimnisse dürfen ihnen nicht gegeben werden. Manche Griechen aber thun das Gegenteil, weil Dionysius sage, den neugetauften solle man die heilige Kommunion spenden (2. de coel. hdier.); sie verstehen nicht, daß Christus da von den erwachsenen getauften spricht. Deshalb leiden die Kinder keinen Nachteil; denn, wie Augustin sagt zu Joh. 6, 54. (ad Bonif.), „dann wird jeder unter den gläubigen teilhaft des Leibes und Blutes des Herrn (geistigerweise), wann er in der Taufe ein Glied am Leibe Christi wird“ (Kap. 73, Art. 3 ad II.). Fangen jedoch die Kinder an, einen etwelchen Gebrauch der Vernunft zu haben und damit eine gewisse Andacht zu diesem Sakramente, so kann es ihnen gereicht werden.
