15. (12. Cap.) Jungfrauen, welche schon den Schleier erhalten haben, dürfen, wenn sie sich entweder verehelichen oder heimlich versündigen, erst nach dem Tode ihres Mitschuldigen zur Buße zugelassen werden.
Ferner: „Diejenigen (Frauenspersonen), welche sich geistiger Weise mit Christus vermählten und vom Priester verschleiert zu werden verdienten, dürfen, wenn sie nachher entweder öffentlich geheirathet oder sich heimlich entehren ließen, zur Buße nicht zugelassen werden, ausser wenn der, mit welchem sie sich verbunden hatten, gestorben wäre. Denn wenn es von Allen so gehalten wird, daß die, welche bei<23>Lebzeiten ihres Mannes einen Anderen heirathet, als Ehebrecherin gilt und die Buße nicht früher leisten darf, als Einer von Jenen gestorben ist, um wieviel mehr muß Dieß bei Jener beobachtet werden, welche sich vorher dem unsterblichen Bräutigame vermählte, und nachher zu einer irdischen Ehe übergieng."1
- Decret. cf. C. XXVII. qu. 1, c. 10.
