6.
M Monacensis 19149, nach dem Catalog aus dem zehnten Jahrhundert, ein Fragment von vier Blättern zu achtzehn Zeilen in Quart, umfassend c. 35 von S. 25, 9 de civitate Heulatia an bis c. 43 S. 31, 13 ad speluncam, schön geschrieben, aber als von Buchdecken losgelöst stark mitgenommen, so dass in Folge von Beschmutzung und Rasuren an manchen Stellen die Züge kaum mehr zu bestimmen sind, jedoch im Allgemeinen die Lesarten sich vollständig erschliessen lassen. Eine sehr sorgfaltige Collation hatte Hr. Prof. Dr. O. Bardenhewer in Miinchen die Gefälligkeit für mich anzufertigen. Der Text stimmt fast ganz mit Br.
B Bernensis, vgl. Sinners Catalog p. 635 n. 582. Er enthäIt den Arculfus, in welchem durch Ausschneiden von Blättern p. 171, 3 a. f. nach Toblers Ausgabe in den Itinera (cir)cumdedit bis 177, 7 fuit mangeln, und zwar in einer Abschrift aus R,1 das Evangelium Nicodemi und zuletzt den Antoninus. Die Schrift wird dem neunten oder zehnten Jahrhundert zugeschrieben; der Augenschein spricht entschieden für S. X das zehnte. Antoninus ist aber nicht auch etwa aus dem Rheinauer Codex abgeschrieben, sondern von ihm ganz unabhängig und der andern Recension zugehörig. Er rührt von einem kundigen Schreiber her, der sich grammatische Richtigkeit angelegen sein liess, sie vielleicht zuweilen gegen seine Vorlage herstellte. Eine zweite gleichzeitige Hand hat mit etwas schwärzerer Dinte und naturlich in feineren Zügen Versehen gebessert. Die Vorlage hatte für Initialen Raum gelassen, daher einzelne Buchstaben am Anfang von Sätzen fehlen. Namentlich gegen Ende erscheint öfter das offene a. Durch fehlende Blätter findet sich eine Lücke von c. 5 S. 4, 1 venimus in civitatem Nazareth bis c. 8 S. 6, 20 responsum faciunt, und verloren ist das letzte Blatt nach c. 46 S. 33, 16 Epiphaniam.
Abgesehen von seinen voraussetzlichen Stilverbesserungen steht B im Ganzen und Grossen auf gleicher Linie mit Br und M, dagegen zeigt
Ehe ich den Rheinauer Codex kannte, hatte ich S. 141 — 155 Tobl. zu meiner Orientierung collationirt. Daraus ergab die völlige Uebereinstimmung. S. 148, 11 ist in R eine auffallende Lücke, indem von der Zeile sive spelunca recte vocari possit de qua videlicet domino nostro nur das blosse si übrig ist; gleiches in B, während in dem Königswarter Ms. (Neumann Archives de l´Orient lat. I 324) auch dies si verschwunden ist und in den beiden Wienern (Itinera I 395) der ganze Absatz fehlt. S. 151, 9 fehlt durch gleichen Ausgang in beiden die Zeile infixa bis crux, 147, 15 haben beide die Schreibfehler hoc in loco per prophetas statt proprietas. 148, 28 propriora für proprior, 150, 23 sine für sive. Auch in den von Tobler zu den weiteren Seiten aus B angeführten Varianten ist überall dieselbe Uebereinstimmung; nur 188, 9 soll B cesis haben, R hat richtig cecis, und 195, 17 statuta, wo R (und Kön.) richtig statua bieten. ↩
