Achter Artikel. Die Wiedererstattung muß sobald als möglich geschehen.
a) Sie kann erlaubtermaßen verschoben werden. Denn: I. Die Notwendigkeit wiederzuerstatten ist ein affirmatives Gebot, verpflichtet also nicht für jede Zeit. II. Bisweilen ist es unmöglich, sogleich Wiedererstattung zu leisten. III. Bei den Tugendthätigkeiten ist die Zeit ein Umstand; wird also erst durch die Klugheit bestimmt. Somit ist für das Wiedererstatten als eines Aktes der Gerechtigkeit die Zeit nicht von vornherein bestimmt. Auf der anderen Seite heißt es Lev. 19.: „Es soll nicht verweilen das Werk deines Arbeiters (ohne bezahlt zu sein) bei dir bis zum nächsten Morgen.“ Dasselbe aber scheint von allem Wiedererstatten zu gelten; also ist dasselbe sogleich auszuführen.
b) Ich antworte, wie das Ansichnehmen so sei auch das Behalten fremden Gutes eine Sünde; denn dadurch hindert er den Besitzer, dasselbe rechtmäßig zu gebrauchen und thut ihm demgemäß Unrecht. Offenbar aber darf man, auch nicht durch geringe Zeit hindurch, im Stande der Sünde verbleiben, nach Ekkli. 21.: „Wie vor dem Antlitze der Schlange fliehe vor der Sünde.“ Also muß ein jeder sogleich wiedererstatten oder um Aufschub jenen bitten, der den Gebrauch des betreffenden Gutes bewilligen kann.
c) I. Die Vorschrift wiederzuerstatten, schließt jene negative in sich ein, fremdes Gut zu behalten. II. Wem es durchaus unmöglich ist, sogleich und unmittelbar wieder zuerstatten, der muß den Besitzer um Nachlaß oder Aufschub bitten entweder selbst oder durch einen anderen. III. Jeder Umstand, der von vornherein der Tugend entgegen ist, erscheint von vornherein bestimmt. Durch den Umstand des Aufschubes aber wird die Sünde des Behaltens fremden Gutes begangen. Also ist der Umstand der Zeit für die Wiedererstattung von vornherein bestimm, daß sie nämlich unmittelbar zu geschehen hat.
