5. Sonst müßten auch die aus der früheren, vor der Taufe geschlossenen Ehe erhaltenen Kinder aufhören, Kinder zu sein.
Wie hält man es denn mit den Kindern Solcher? „SolI man etwa die nicht zum Erbtheile zulassen, welche von der vor der Taufe geehelichten Frau geboren sind? Soll man sie natürliche oder uneheliche Kinder nennen, weil es keine rechtmäßige Ehe gibt ausser der, wie ihr meint, welche nach der Taufe geschlossen wird? Der Herr selbst, als er auf die Frage der Juden, ob es erlaubt sei, seine Frau zu entlassen, erklärte, es dürfe Dieß nicht geschehen, fügte hinzu :1 „Was also Gott verbunden hat, soll der Mensch nichte trennen.„ Und damit man nicht glaube, er habe von jenen (Frauen) gesprochen, welche nach der Taufe genommen S. 91 werden, möge man bedenken, daß Dieß sowohl von Juden erfragt als auch Juden geantwortet worden sei. Ich frage, und dringend frage ich, wenn es eine und dieselbe Frau ist, welche Jener hat, der vorher Katechumenus gewesen, hernach ein Gläubiger ist, und er von ihr Kinder erhalten, da er Katechumenus war, und nachher andere, da er (schon) gläubig war, ob diese Brüder zu nennen sind, ob sie nicht nach dem Tode des Vaters Antheil an der Erbschaft haben, denen die geistliche Wiedergeburt den Namen der Kinder genommen haben soll? Wenn es nun unsinnig ist, so denken und zu urtheilen, auf welchen Grund hin will man sich hierin vertheidigen und mehr auf eine Vermutung pochen, als sich auf irgend eine Auctorität stützen, da doch das nicht den Sünden beigezählt werden kann, was das Gesetz befohlen und Gott verbunden hat?“2
