12. Wie es mit Jenen zu halten sei, welche angeben, daß sie zum Empfange der Weihe von Bonosus gezwungen wurden.
„Es ist jedoch erwiesen, daß Viele Gewalt litten, gegen S. 97 ihren Willen herbeigezogen und mit Widerstreben von ihm ordinirt wurden. Möge mir, will ich, wer immer Dieß glaubt, sagen: Wenn er nach der Ordination des Bonosus nicht beiwohnte, als Dieser die Geheimnisse feierte, wenn er an seiner Gemeinschaft nicht Theil nahm, wenn er dessen verruchte Versammlung sogleich verließ und zur Kirche zu rückkehrte, so kann ein Solcher einen Entschuldigungstitel für sich geltend machen. Im Übrigen versteht es sich von selbst, daß Diejenigen, welche nach Jahresfrist oder Monaten zur Kirche zurückkehrten, sich deßhalb, weil sie wußten, daß sie in der katholischen Kirche wegen ihrer Laster die Ordination nicht empfangen können, zu ihm begaben, der ja leichthin und ohne alle Prüfung unerlaubte Ordinationen vornahm, und meinten, sie könnten auf diese Weise in der katholischen Kirche jene Stelle finden, an welcher sie vorher verzweifelt hatten. Nun frage ich um das, was noch erübrigt: Wer nach einem Monat oder darüber zurückkehrte, da er glaubte, er sei von Bonosus zum Priester ordinirt, wenn er die Geheimnisse nicht feierte, sie nicht dem Volke spendete, wenn er die herkömmlichen Messen nicht persolvirte, wollet mir über Solche, ich bitte euch darum, euere Meinung deutlicher erklären. Überhaupt sind die, welche von Bonosus Nichts empfangen haben, der Anmaßung einer Würde schuldig,"1 sie mögen sich nun die Macht zur Feier S. 98 der Geheimnisse angeeignet haben oder nicht, und die da meinten, sie wären das, was ihnen doch in keiner rechtmässigen Weise verliehen wurde.
- Decret. cf. C. I. qu. 1, c. 111.; es lautet aber daselbst, wesentlich verkürzt also: „Es ist erwiesen, daß Viele Gewalt erlitten und gegen ihren Willen herbeigezogen und mit Widerstreben von den Häretikern ordinirt wurden; wenn nun ein Solcher nach einer derartigen Ordination nicht beiwohnte, als sie die Geheimnisse feierten, wenn er an ihrer Gemeinschast nicht TheiI nahm, wenn er sogleich nach ihrem Weggehen deren verruchter Gesellschaft entsagte und zur Kirche zurückkehrte, so kann ein solcher einen Entschuldigungsgrund für sich geltend machen. Uebrigens sind die, welche nach einem Monat oder darüber zurückkehrten, da sie wähnten, sie seien von den Häretikern ordinirt, obwohl sie Nichts von ihnen empfiengen, der Anmaßung einer Würde schuldig.
