8. (Cap. 4.) Verschiedene Einwürfe gegen obigen Entscheid werden zurückgewiesen, zunächst die Behauptung, daß durch eine rechtmäßige Ordination alles Fehlerhafte beseitigt werde.
Aber es heißt, daß eine wahre und gerechte Weihe des rechtmäßigen Priesters alles Fehlerhafte beseitige, was von dem fehlerhaften (Priester) beigebracht worden sei. Wohlan, wenn dem so ist, so mögen zur Ordination die Gottesräuber, Ehebrecher und alle anderen Übelthäter zugelassen werden, weil durch den Segen der Ordination Verbrechen oder Sünden getilgt werden sollen. Die Buße höre auf, weil die Ordination das bewerkstelligen kann, was eine lange Genugthuung zu bewirken pflegt. Es ist aber ein Gesetz unserer Kirche, den von Häretikern Kommenden, welche dort getauft worden sind, durch die Händeauflegung die Laien- Gemeinschaft zu ertheilen und Keinen aus ihnen zu einer Würde des Klerikates, und wäre sie noch so gering, zuzulassen."1 Jene aber, welche von der katholischen Kirche zur Häresie übergegangen sind, welche nur durch die Buße aufgenommen werden sollen, thun bei euch nur nicht Buße, sondern werden auch noch mit Ehren überhäuft.
- Decret. (von n. 7 angefangen) cf. C. I. qu. 1, c. 18.
