9. (Cap. 5.) Die Aufnahme der von Bonosus S. 94 Ordinirten war eine durch die Noth angezeigte Ausnahme von der Regel.
Anysius aber, einst unser Bruder, und andere Mitpriester beschloßen nach reiflichster Überlegung, daß die, welche Bonosus ordinirt hatte, als Ordinirte aufgenommen werden sollten, damit sie nicht bei ihm verbleiben und das Ärgerniß nicht groß werde.1 Wir haben, wie ich meine, die Zweifel gelöst.2 „Es steht fest, daß das, was als Heilmittel und aus zeitweiliger Nothwendigkeit angeordnet wurde, von Anfang an nicht (so) gewesen sei,„3 und daß es die alten Regeln waren, welche die römische Kirche aus der Überlieferung der Apostel oder apostolischen Männern bewahrt und zur Beobachtung Jenen vorstellt, welche sie zu hören pflegten. Aber die Noth der Zeit drängte gar sehr dazu.4 Also: „was die Noth als Heilmittel erfand, muß, sobald die Noth aufhört, ebenfalls weichen, weil sie dazu drängte; denn etwas Anderes ist die gesetzmäßige Ordnung, etwas Anderes die Anmaßung, welche die Zeit für die Gegenwart aufdrängt.“5
Vgl. hierüber den 9.Brief des P. Siricius in Papstbrlefe II. Bd. S. 455 ff.; hier lernen wir das Urtheil der von der Capuanischen Synode bestellten Richter kennen, welchem Innocentius beitritt. ↩
Den Zweifel nernlich, ob den von Häretikern Ordinirten die Ehre der übrigens giltigen Weihe stets vorzuenthalten sei. ↩
- Decret. cf. C. I. qu. 6, c. 7.
Zur Ausnahme von der Regel. ↩
Fortsetzung des 21. Decret., auch eigens citirt C. I. qu.1, c. 41. ↩
