Einleitung
Eine ganz andere Note als ep. 103 verrät ep. 102, die Antwort auf ep. 101, welchen Brief Augustinus 401/02 (Grützmacher) bzw. 402/03 (Cavallera) an Hieronymus gerichtet hatte. Da diese Antwort durch den Subdiakon Asterius überbracht wurde, der schon reisefertig war, als Augustins Schreiben eintraf, so ist sie auf 402/03 anzusetzen. Aus den beiden Briefen ergibt sich, daß eine Unklarheit zwischen beiden Männern bestand, die leicht einen dauernden Bruch hätte herbeiführen können. Wenn auch Hieronymus in der Form höflich bleibt, so finden sich doch einige scharfe Ausdrücke, durch die sich Augustinus gekränkt fühlen konnte, so der Hinweis auf die „knabenhafte Ruhmsucht“ und die Warnung an den „jungen Mann“, den Greis nicht herauszufordern. Der Brief verrät aber auch an einigen sehr warm gehaltenen Stellen, daß Hieronymus Wert darauf legt, mit Augustinus in freundschaftlicher Verbindung zu bleiben. Auch verspricht er ihm die Zusendung der weiteren Bücher seiner Apologie gegen Rufinus, nachdem er ihm das erste Buch bereits hatte zugehen lassen.
Wenn die bestehende Unklarheit keine schlimmeren Folgen hatte, so lag es daran, daß Augustinus Hieronymus versichern konnte, niemals eine gegen ihn gerichtete Schrift hinter seinem Rücken nach Rom gesandt zu haben. Was hat es nun mit dieser Schrift für eine Bewandtnis?
Augustinus hatte als Presbyter, also vor 396, nach allgemeiner Annahme 394/5, an Hieronymus einen Brief (ep. 56) geschrieben, in dem er seiner Freude darüber Ausdruck verleiht, durch Alypius eingehend über ihn unterrichtet worden zu sein. Er bittet Hieronymus, auch im Namen der afrikanischen Kirche, fortzufahren in der Übersetzung der griechischen Exegeten, S. b422 besonders des Origenes. Mit Anerkennung spricht er sich über die Art der Übertragung aus der LXX ins Lateinische aus, wie sie musterhaft für das Buch Job vorliege. 1 Hingegen hat er gegen eine Übersetzung aus dem Hebräischen große Bedenken, aus denen er kein Hehl macht. Augustinus, der sich gerade mit dem Problem der Läge befasste, 2 nimmt auch Stellung gegen die Auslegung von Gal. 2, 11 ff., wie sie Hieronymus in seinem Kommentar zum Galaterbrief vorgenommen hatte. 3 Dieser sah in dem Streit zwischen den beiden Apostelfürsten nur ein Scheingefecht zur Beruhigung der Gemeinde, während sie in Wirklichkeit eines Sinnes gewesen wären. Augustinus macht nun auf die Folgen einer solchen Exegese aufmerksam, welche den Glauben an die Wahrhaftigkeit der Schrift zerstören müsse.
Diesen Brief sollte Profuturus nach Bethlehem bringen. Ehe es zur Abreise kam, wurde er zum Bischofe gewählt, um bald darauf zu sterben, so daß der Brief den Empfänger nicht erreichte. Augustinus schickte nun einen zweiten Brief nach Bethlehem, die ep. 67, aus welcher sich ergibt, daß Augustinus in der Zwischenzeit einen Gruß an Hieronymus übermittelt hatte, für den dieser in einem kurzen, verlorengegangenen Schreiben dankte, das unter anderem auf die origenistischen Streitigkeiten Bezug nahm. Diese 397 (nach Cav. 397/99) verfaßte ep. 67 ist der eigentliche Unglücksbrief, der erst fünf Jahre nach seiner Niederschrift Hieronymus offiziell zu Gesicht kam. 4 Inzwischen aber tauchte er in Rom in den Kreisen seiner Gegner auf und wurde vom Diakon Sisinnius, der Hieronymus eine Abschrift ohne Namensnennung des Verfassers mitbrachte, sogar auf einer Insel der Adria gefunden. 5 Der Kleriker Paulus, der den Brief überbringen sollte, aber das Briefgeheimnis nicht wahrte, war nämlich ohne Augustins Wissen nach Rom und nicht nach Jerusalem gereist. Daraus entstand das S. b423 Gerücht, Augustinus habe eine Schrift gegen Hieronymus verfaßt, das auch nach Hippo gelangte.
Diesem Gerücht tritt nun Augustinus sofort in der ep. 101 entgegen. Er konnte dies mit Recht tun; denn der ominöse Brief erbat eine Aufklärung über den Schriftstellerkatalog, griff das Problem aus dem Galaterbrief erneut auf und stellte grundsätzliches Einverständnis in der Beurteilung des Origenes fest. Wenn auch Augustinus in mehreren Punkten gegensätzliche Auffassungen vertrat, so war der Brief doch keine Kampfschrift im eigentlichen Sinne des Wortes. Selbst die Aufforderung, seine Erklärung des Apostelstreites einer Revision zu unterziehen, ändert an diesem Urteile nichts.
Festzustellen bleibt noch, daß ep. 102 zu der sachlichen Seite der ep. 56 und 67 keine Stellung nimmt und die letztere ziemlich geringschätzig abfertigt. Die Bemerkung, daß er den Brief infolge anderer Ablenkungen schließlich vergessen habe, ist nur der Form nach eine Entschuldigung, in Wirklichkeit eine kleine Bosheit.
