Von der leichten Schuld
Eine leichte Schuld ist es, wenn eine Schwester auf das gegebene Zeichen sich nicht mit der gehörigen Eile oder Hurtigkeit anschickt, zur rechten Zeit wohlgeordnet und anständig in den Chor zu kommen.
Wenn eine erst nach dem Beginn des Offiziums (in den Chor) kommt oder wenn sie unrichtig liest oder singt oder sonst einen Fehler macht und sich nicht sogleich vor allen verdemütigt.
Wenn eine aus Nachlässigkeit das Brevier oder das Buch, aus dem sie beten soll, nicht bei sich hat.
Wenn eine nicht zu der hierfür bestimmten Zeit für die Lesung vorsorgt.
Wenn eine im Thore lacht oder eine andere zum Lachen reizt.
Wenn eine zu den gottesdienstlichen Übungen oder zur Arbeit zu spät kommt.
Wenn eine die Prosternationen und Inklinationen oder die anderen Zeremonien geringachtet und nicht in der gehörigen Weise verrichtet.
Wenn eine im Chor oder im Dormitorium oder in der Zelle irgendeine Unruhe oder ein Geräusch verursacht.
Wenn eine säumt, zur gehörigen Stunde zum Kapitel oder in das Refektorium oder zur Arbeit zu kommen.
Wenn eine müßige Reden führt oder mit unnützen Dingen sich beschäftigt oder auf diese Dinge aufmerkt; wenn eine übermäßigen Lärm macht.
Wenn eine mit Büchern, Kleidern oder anderen Sachen des Klosters nachlässig umgeht oder Sachen, die zum Gebrauche des Hauses dienen, bricht oder verdirbt.
Wenn eine ißt oder trinkt ohne Erlaubnis von seiten jener, die ihr diese erteilen kann.
Jenen, die solcher Dinge angeklagt werden oder sich selbst anklagen, werde als Buße ein Gebet oder nach Beschaffenheit der Schuld auch mehrere Gebete oder irgendein Werk der Verdemütigung oder besonderes Stillschweigen für das Brechen des vom Orden vorgeschriebenen Schweigens oder Enthaltung von einer Speise beim Mittagsmahle auferlegt!
