Von der Aufnahme der Novizinnen
Man achte sehr darauf, daß jene, die aufgenommen werden sollen, dem Gebete ergebene Personen seien, daß sie die ganze Vollkommenheit anstreben und die Welt verachten. Sie dürfen nicht unter siebzehn Jahre alt sein. Wenn sie nicht losgeschält sind von der Welt, werden sie sich nur schwer an das gewöhnen können, was man hier übt. Auch ist es besser, vorher darauf zu sehen, als sie später wieder zu entlassen. Zudem müssen sie Gesundheit, Verstand und Geschicklichkeit besitzen, das göttliche Offizium zu beten und sich am Chore zu beteiligen. Sieht man während des Probejahres einer Novizin, daß sie den rechten Geist und die übrigen zu unseren Übungen erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so werde sie nicht zur Profeß zugelassen! Und sollte ihr auch nur eine davon fehlen, so darf sie dennoch nicht Profeß ablegen, es sei denn, sie wäre eine so große Dienerin des Herrn und dem Hause von solchem Nutzen, daß man glaubt, es werde durch sie keinerlei Unruhe entstehen und es sei unserem Herrn angenehm, wenn man ihrem heiligen Verlangen entspricht. Würde dieses aber nicht so groß sein, daß es zu dem Schlusse berechtigt, der Herr berufe sie zu diesem Stande, so darf sie durchaus nicht aufgenommen werden.
Wenn auch eine kein Vermögen hat, um es dem Kloster als Almosen geben zu können, so werde ihr deshalb die Aufnahme doch nicht verweigert, wie dies bis jetzt auch so gehalten wird! Hat sie aber Vermögen und will sie es hergeben, so fordere man es nicht gerichtlich ein, wenn es aus irgendeinem Grunde nicht übergeben werden würde! Von der Ablegung der Profeß aber werde sie deshalb nicht zurückgehalten! Man nehme sich sehr in acht, daß man bei der Aufnahme von Novizinnen nicht eigennützig sei! Denn allmählich könnte sich die Habsucht derart einschleichen, daß man mehr auf das Almosen als auf die Tugendhaftigkeit und sonstige Beschaffenheit einer Person Rücksicht nimmt. Dies darf durchaus nicht geschehen, weil es ein großes Übel wäre. Die Schwestern sollen darum immer die Armut vor Augen haben, zu der sie sich bekennen, und bedenken, daß nicht die Reichtümer ihren Unterhalt begründen, sondern der Glaube, die Vollkommenheit und das Vertrauen auf Gott allein. Diese Satzung soll sehr hochgehalten und nach Gebühr erfüllt werden. Man lese sie den Schwestern vor! Die Aufnahme und Profeß der Novizinnen geschehe stets nur mit Zustimmung des größeren Teiles des Konventes! Die Laienschwestern, die sich zur Aufnahme melden, müssen kräftig sein und zu erkennen geben, daß sie dem Herrn dienen wollen. Sie sollen ein Jahr lang ohne Habit verbleiben, damit man sehe, ob sie die Fähigkeit für die mit der Aufnahme verbundene Erfüllung der Pflichten haben, und damit auch sie erproben, ob sie diese ertragen können. Während dieser Zeit tragen sie keinen Schleier vor dem Gesichte, und es werde ihnen auch nachher der schwarze Schleier nicht gegeben! Nach zwei Jahren aber mögen sie Profeß ablegen, wenn sie nicht infolge ihres besonderen Tugendwandels früher zugelassen zu werden verdienen. Sie sollen mit Liebe und Schwesterlichkeit behandelt und mit Nahrung und Kleidung wie alle anderen versehen werden.
