Von der schweren Schuld
Eine schwere Schuld begeht eine Schwester, die mit einer anderen in unanständiger Weise zankt.
Wenn eine Schwester (eine andere) beschimpft, verwünscht oder sonstige ungeziemende und für Ordenspersonen unpassende Worte im Zorne gegen sie ausstößt.
Wenn eine fälschlich schwört oder wenn sie einer Schwester einen früher begangenen Fehler, für den diese bereits genuggetan hat, oder deren natürliche Mängel oder die Mängel ihrer Eltern in beschimpfender Weise vorhält.
Wenn eine ihren eigenen Fehler oder den einer anderen Schwester verteidigt.
Wenn erwiesen ist, daß eine absichtlich gelogen hat.
Wenn eine gewohnheitsmäßig das Stillschweigen bricht.
Wenn eine gewohnt ist, bei der Arbeit oder bei anderer Gelegenheit Neuigkeiten aus der Welt zu erzählen.
Wenn eine ohne Grund und ohne Erlaubnis die Ordensfasten und insbesondere die von der Kirche gebotenen Fasten bricht.
Wenn eine etwas von einer anderen Schwester oder von der Kommunität wegnimmt.
Wenn eine mit einer anderen die Zelle oder die ihr zum Gebrauche gegebene Kleidung vertauscht oder solchen Tausch mit einer anderen vornimmt.
Wenn eine ohne Erlaubnis und ohne offenbare Not zur Zeit der Ruhe oder auch zu einer anderen Zeit in die Zelle einer anderen geht.
Wenn eine ohne besondere Erlaubnis der Priorin an der Winde oder im Sprechzimmer oder an einem anderen Orte, wo auswärtige Personen sind, sich einfindet.
Wenn eine einer Schwester erzürnten Gemütes droht, wenn sie die Hand oder sonst etwas gegen sie erhebt, um sie zu schlagen, so werde ihr die Strafe der schweren Schuld verdoppelt!
Wer für Schulden dieser Art, ohne darüber angeklagt worden zu sein, um Verzeihung bittet, soll eine zweimalige Zurechtweisung im Kapitel erhalten, zwei Tage bei Brot und Wasser fasten und an einem Tage am letzten Platz der Tische vor dem Konvent ohne Tisch und Tischzeug essen. Jenen aber, die angeklagt wurden, werde noch eine Zurechtweisung und noch ein Tag Fasten bei Brot und Wasser hinzugefügt!
