Von der Klausur
Vor jeder Person erscheine man verschleiert, außer vor Vater, Mutter und Geschwistern oder in einem Falle, in dem Nichtverschleierung ebenso gerechtfertigt wäre! Zudem verkehre man nur mit Personen, die uns zur Erbauung dienen und uns in unseren Gebetsübungen und zu geistlichem Troste förderlich sind; niemals aber diene der Verkehr zur bloßen Unterhaltung! Es sei immer noch eine andere Schwester zugegen, wenn man sich nicht über Angelegenheiten der Seele bespricht! Die Schlüssel zum Gitter und zur Pfortentüre bewahre die Priorin! Wenn ein Arzt oder ein Chirurg oder andere im Hause benötigte Personen oder der Beichtvater in die (Klausur) eintreten, sollen immer zwei Schwestern vorausgehen. Beichtet eine Kranke, so halte sich eine andere Schwester in solcher Entfernung auf, daß sie den Beichtvater sehen kann, mit dem nur die Kranke und nicht sie sprechen darf, außer sie müßte auf irgendeine Frage Antwort geben!
In den Klöstern, die im Inneren einen Chor haben, um das Allerheiligste Sakrament aufzubewahren, sei von außen keine Pforte zur Kirche, damit die Kapläne eintreten und (die Schwestern) bequem die Kirche schmücken können! Wo aber dies unmöglich und eine äußere Pforte notwendig ist, soll die Priorin den Schlüssel dazu haben und die Pforte nicht geöffnet werden, ohne daß zwei Schwestern miteinander sich dorthin begeben. Während die Schwestern die Kirche instand setzen, soll die äußere Pforte geschlossen bleiben.
Die Novizinnen dürfen Besuche annehmen wie die Profeßschwestern; denn wenn jene etwa (im Kloster) unzufrieden wären, so sollen es die Besuche nur hören. Man will sie nicht zurückhalten, wenn sie nicht selbst ganz gerne bleiben wollen; es soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, dies zu offenbaren.
Um weltliche Angelegenheiten sollen sich die Schwestern nicht bekümmern und auch nicht davon reden, außer um jenen, die davon sprechen, behilflich zu sein, ihnen das Rechte zu raten oder sie in irgendeinem Leid zu trösten. Hat man aber nicht die Absicht, aus dem Gespräche Nutzen zu ziehen, so soll man es, dem bereits Gesagten gemäß, alsbald abbrechen; denn es ist viel daran gelegen, daß jene, die uns besuchen, mit einigem Gewinn und nicht mit bloßem Zeitverlust hinweggehen, sowie daß die Zeit uns verbleibe. Die Schwester, die einer anderen beim Besuche zugeteilt ist, habe acht, daß diese Vorschrift eingehalten werde! Wird sie übertreten, so ist sie verpflichtet, es der Priorin anzuzeigen, widrigenfalls sie der Strafe verfalle wie die Fehlende. Diese soll, nachdem sie von der ihr beigegebenen Schwester zweimal gewarnt worden ist, auf die dritte Übertretung hin neun Tage lang die Zelle hüten und am dritten dieser neun Tage im Refektorium eine Disziplin erhalten; denn es ist dies ein Punkt, an dem für den Orden viel gelegen ist.
Die häutigen Unterhaltungen mit den Verwandten sollen die Schwestern so viel wie möglich meiden. Denn abgesehen davon, daß sie sonst von ihren Angelegenheiten allzusehr eingenommen würden, wäre es auch schwer zu vermeiden, mit ihnen von weltlichen Dingen zu sprechen. Im Reden mit Auswärtigen, und seien es auch ganz nahe Verwandte, sei man sehr vorsichtig! Wenn es nicht Personen sind, die an Gesprächen über göttliche Dinge Freude haben, gehe man nur sehr selten bei und mache stets dem Gespräche bald wieder ein Ende!
