Pseudoisidorischer Brief.
Über das gemeinsame Leben und die Opfergaben der Gläubigen.1
Urbanus, Bischof, (sendet) allen Christen in der Heiligung des Geistes, im Gehorsam und der Besprengung mit dem Blute Christi (seinen) Gruß.
Allle Christen sollen den nachahmen, dessen Namen sie tragen; der Glaube ohne die Werke nützt Nichts. „Wir wissen, daß es euch nicht unbekannt ist, daß bisher unter S. 336 den guten Christen das gemeinsame Leben blühte und durch Gottes Gnade noch blühet und besonders unter denen, welche zum Antheile des Herrn erwählt sind (d. h. unter den Klerikern), wie es in der Apostelgeschichte2 heißt: „„Die Menge der Gläubigen aber war ein Herz und eine Seele, auch sagte nicht Einer, daß Etwas von dem, was er besaß, sein sei, sondern sie hatten Alles mit einander gemein.„3 (Fortsetzung des Textes bis v. 37.) (c. 1.) „Als aber die obersten Priester und die anderen (Priester) und die Leviten und die übrigen Gläubigen sahen, daß es vortheilhafter wäre, wenn sie die Erbgüter und Äcker, welche sie früher verkauften, den von Bischöfen geleiteten Kirchen übergeben würden, da sie aus dem Erträgnisse derselben in der Gegenwart und Zukunft für die ein gemeinsames Leben führenden Gläubigen größere und bessere Vortheile erzielen könnten als aus dem (Verkaufs)preise derselben, so fiengen sie an, ihre Besitzungen und Äcker, welche sie (bisher) zu verkaufen pflegten, den Mutterkirchen zu übergeben und von deren Erträgnissen zu leben. (c. 2.) Die Besitzungen selbst aber sind in der Verwaltung der Bischöfe der einzelnen Parochien, welche die Stelle der Aposiel vertreten, und sie sind es bis jetzt und müssen es auch für die Zukunft immer sein. Aus ihnen müssen die Bischöfe und deren treue Verwalter Allen, welche ein gemeinsames Leben führen wollen, alles Nothwendige nach bester Möglichkeit verabreichen, damit unter denselben sich kein Nothleidender finde. (c. 3.) Denn die Güter der Gläubigen selbst heissen Opfergabe, weil sie dem Herrn geschenkt wurden.“4 „Deßhalb dürfen sie zu keinem anderen Zwecke verwendet werden, als für die Kirche und für die früher genannten Brüder oder für Dürftige, weil sie der Lebensunterhalt der Gläubigen und das Lösegeld für die Sunden und zu dem oben angegebenen Zwecke dem S. 337 Herrn geweiht sind.„5 Als warnendes Beispiel diene das über Ananias und Saphira verhängte Gottesgericht. (c. 4.) „Deßhalb müssen Alle darauf achten und treu darüber wachen und jede schmachvolle Aneignung desselben verwehren, damit nicht die für die himmlischen Geheimnisse geweihten Güter von Einigen eigenmächtig beraubt werden. Wer dieß thut, soll nach strenger Strafe, wie sie Gottesräubern gebührt, zu immerwährender Ehrlosigkeit verurtheilt und in Kerker geworfen oder auf lebenslänglich ausgewiesen und verbannt werden.“ 6 (c. 5.) „Durch diese Schenkungen also haben die von Bischöfen geleiteten Kirchen mit Gottes Hilfe (an Vermögen) so zugenommen und hat der größte Theil derselben so viel, daß Keiner, der in ihnen ein gemeinsames Leben führt, Noth leidet, sondern alles Nothwendige vom Bischofe und seinen Gehilfen erhält. Wer daher jetzt oder in Zukunft dieses (Eigenthum der Kirche) zu entreissen sucht, soll von der gesagten Strafe getroffen werden.„7 (c. 6.) Die gleich Thronen erhabenen Sitze der Bischöfe in der Kirche deuten auf ihr Aufsichtsrecht und ihre Richtergewalt; „daher liebet euere Bischöfe und verkehret nicht mit denen, mit welchen Jene nicht verkehren und nehmet die nicht auf, welche sie ausgestoßen haben. (c. 7.) Denn sehr zu fürchten ist der Urtheilsspruch des Bischofes, selbst wenn er Jemand ungerecht bindet.“ 8Euer Taufgelübde erfüllet gewissenhaft. (c. 8.) „Wer immer aber von euch das gemeinsame Leben übernommen und gelobt hat, Nichts als Eigenthum zu be- S. 338 sitzen, der sehe zu, daß er sein Versprechen nicht zu einem eitlen mache, sondern das, was er dem Herrn versprochen hat, halte er getreu, damit er nicht Verdammung, sondern Belohnung verdiene; „„denn besser ist es, nicht zu geloben, als das Gelübde nicht nach besten Kräften zu erfüllen.„"9 Denn schwerer werden die gestraft, welche ein Gelübde gemacht oder den Glauben angenommen und das Gelübde nicht erfüllt oder ihr Leben in Sünden beendet haben, als Jene, welche ohne Gelübde oder Glauben gestorben sind und dennoch gute Werke verrichtet haben.“ 10 Natur und Gnade fordern uns auf, daß wir nach dem trachten, was oben ist, nicht was aus der Erde ist. (c. 9.) Die Weisheit dieser Welt aber verblendet uns, daß wir das Vergängliche und Verderbliche dem Ewigen und Heilsamen vorziehen und Gottes Gericht vergessen. „Daher müssen alle Gläubigen durch die Händeauflegung der Bischöfe nach der Taufe den heiligen Geist empfangen, damit sie vollkommen als Christen erfunden werden; weil durch die Ausgießung des heiligen Geistes das gläubige Herz zur Klugheit und Standhaftigkeit erweitert wird."11(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 10.) Der heilige Geist macht uns zu geistigen Menschen, daß wir erkennen, was Gottes ist, was gut und zum Heile ist und macht uns kräftig, der Bosheit und dem Hochmuth zu widerstehen.
Ausserdem sind bei Gratian noch 10 Decrete unter dem Namen eines Papstes Urban angeführt, von denen einige dem Papste Urban II. angehören, die meisten aber unbestimmt, wahrscheinlich unecht und keinesfalls dem Papste Urban I. zuzuschreiben sind.12 S. 339
Auch so überschrieben: Brief des hl. P. Urban über die Verwaltung der kirchlichen Güter und Besitzungen. ↩
4, 32. ↩
1. Decret. cf. C. XII. qu. 1, c. 9. (unbestimmt.) ↩
2. Decret. cf. C. XII. qu. 1, c. 16. (unbestimmt.) ↩
3. Decret. cf. C. XII. qu. 1, c. 26, wo es also lautet: die Güter der Kirche sind nicht wie Eigenthum, sondern als Gemeingut und Opfergaben mit größter Furcht zu keinem anderen, als den obenbezeichneten getreu zu verwenden (cf. c. 15. lib. I. conc. Paris. a. 829 Hefele, IV. S. 57.) ↩
4. Decret. cf. C. XVII. qu. 4, c. 13. (c. 40. Cod. Theod. 16. 2.) ↩
Unbestimmt. (gehört zum 2. Decret.) ↩
5. Decret. cf. C. XI. qu. 3, c. 27. (der Schluß aus Greg. M. hom. in evang. 1. 26. n. 6.) ↩
Cf. Pred. 5, 4. ↩
(lib. II. c. 10. conc. Paris. 829.) gehört zum 1. Decret. ↩
6. Decret. cf. D. V. c. 1. deconsecr. (C. II. c. 5. conc. Aquisgr. a. 836.) ↩
Cf. Gallandius De vetust. canon. collect. t. II. 815 u. Corp. Jur. can. (ed. Richter) locis citatis. ↩
