1. Erster pseudoisidorischer Brief.
Sixtus, Bischof, (sendet) dem Mitbischofe Gratus (seinen) Gruß.
Der Papst belobt Gratus, daß er den katholischen Glauben liebe und den Irrthum verabscheue; jede Häresie sucht nicht nur einen Theil, sondern das Fundament der christlichen Religion selbst zu zerstören. „Ich aber bin dessen eingedenk, daß ich der Kirche unter dem Namen Desjenigen vorstehe, dessen Bekenntniß vom Herrn Jesus Christus gepriesen wurde, und dessen Glaube nie eine Häresie beschützt, sondern alle (Häresien) vernichtet. Ich weiß aber, daß ich nicht Anderes darf, als alle meine Kräfte dem zu widmen, wodurch das Heil der ganzen Kirche gefährdet1 wird.„ 2 Folgt ein Stück aus Joacius Clarus3über die S. 422 Ewigkeit und Wesensgleichheit des Sohnes Gottes. Alle Irrenden suche zur Wahrheit zurückzuführen, und wenn sie dich nicht hören, so zeige sie alsbald mir an, damit sie entweder gebessert oder aus der Kirche ausgeschlossen werden (c. 1.). Da ich höre, daß bei euch Bischöfe ungerechter Weise verfolgt werden, erneuere ich die schon längst bestehende Anordnung daß „alle Bischöfe, welche in schwereren Fällen angeklagt oder beschuldigt werden, ungehindert, so oft es nothwendig ist, an den apostolischen Stuhl appelliren und bei ihm, wie bei einer Mutter, Zuflucht suchen können.“ 4 Diesem sind schon durch die Apostel alle wichtigeren Angelegenheiten und Urtheile über die Bischöfe vorbehalten, deßhalb „soll jeder Bischof, welcher von seinen Comprovinzialbischöfen in irgend einer Angelegenheit angeklagt oder (schon) gerichtet ist, frei an den Bischof des apostolischen Stuhles appelliren und sich wenden, damit derselbe entweder selbst oder durch seine Vicare dessen Angelegenheit verhandeln lasse, und darf, so lange ein Bischof seine Sache in abermaliger Untersuchung betreibt, kein Anderer an dessen Stelle gesetzt oder zum Bischofe ordinirt werden, weil, obschon es den Comprovincialbischöfen zusteht, die Angelegenheit eines angeklagten Bischofes zu untersuchen, sie dieselbe nicht entscheiden dürfen, ohne Wissen des römischen Bischofes.„ 5 (c. 2.) Auch „wenn Jemand sich von dem eigenen Metropoliten bedrückt glaubt, soll er bei dem Primas der Diöcese oder bei dem Papste der allgemeinen apostolischen Kirche gerichtet werden.“ 6 Bitte um das Gebet, damit ihn Gott vor bösen Geistern und Menschen schütze.
Nach e. a. Lesart: gefördert. ↩
1. Decret. cf. C. XXIV. qu. 1, c. 10. (c. 2. ep. 61. Leon. M.) ↩
Libr. adv. Varimad. l. c. p. 730.) ↩
2. Decret. cf. C. II. qu.6, c. 5 (unbestimmt). ↩
3. Decret. cf. C. III. qu.6, c. 5. (tit. c. 7, et c. 4. conc. Sardic. a. 344.) ↩
4. Decret. cf. C. II. qu.6, c. 15 (c. 17. conc. Chalced. a. 451.) ↩
