2. Zweiter pseudoisidorischer Brief.
An die orientalischen Bischöfe Den geliebtesten Brüdern, allen in den orientalischen Provinzen eingesetzten Bischöfen (entbietet seinen Gruß) Marcellinus, der Bischof.
Es geziemt sich vor Allem, daß Priester unter einander den Frieden bewahren. (c. 1.) „Was immer also für Streitigkeiten unter den Christen entstanden sein mögen, sie sollen zur Kirche gebracht und von kirchlichen Männern beendet werden. [Wollen sie aber nicht folgen, so sollen sie, bis sie sich fügen, von den Schwellen der Kirche ausgeschlossen sein.]„1Ein Vorgesetzter soll von einem Untergebenen nicht angeklagt werden; „ein Kleriker welcher Weihe immer wage es ohne Erlaubniß seines Bischofes nicht, Jemanden vor das weltliche Gericht zu ziehen; noch sei es einem Laien gestattet, irgend einen Kleriker anzuklagen.“2 Schmähungen und Anklagen sind unter Christen zu meiden; folgt hieher S. 497 Bezügliches aus Ephes. 4, 17—32 und 5. 1—21. „Denn alles Tadellose vertheidiget die katholische Kirche.„3(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 2.) Es ist also dem Kaiser und Jedem, der die Gottseligkeit bewahren will, nicht erlaubt, gegen die göttlichen Gesetze und apostolischen Regeln zu handeln. „Denn ein ungerechtes Urtheil und eine ungerechte, von den Richtern aus Furcht vor dem Könige oder auf dessen Befehl getroffene Entscheidung ist ungiltig; auch wird Nichts, was im Widerspruche gegen die Bestimmung der Lehre des Evangeliums, der Propheten oder Apostel oder ihrer Nachfolger, der hl. Väter, geschehen ist, bestehen bleiben. Und was von Ungläubigen oder Häretikern verübt wurde, wird gänzlich aufgehoben werden.“4Ihr aber stehet fest im Glauben und in der Liebe, wozu ich Gott um seine Gnade für euch anstehe. (c. 3.) S. 498 S. 499
1. Decret. cf. C. XI. qu. 1, c. 7. (c. 9. i. f. conc. Carthag. III. a. 397.); das ist ein Zusatz des Gratian. ↩
2. Decret. cf. C. XI. qu. 1, c. 3. u. C. II. qu. 7, c. 3., wo der 2. Theil getrennt eigens citirt ist (c. 32. conc. Aurelian III. a. 538.) Gratian aber hat im ersten Theile Subjeet und Object verkehrt: Einen Kleriker darf niemand ... ziehen. ↩
3. Decret. cf. C. XXV. qu. 1, c. 8. (c. 9. in f. conc. Nic.) ↩
Gehört zum 3. Decret. (1. Visig. II. 1. 28. tit.) ↩
