1. Erster pseudoisidorischer Brief.
Decretalschreiben des Papstes Annicius an alle Bischöfe Galliens. Über die Ordination der Erzbischöfe und die übrigen Angelegenheiten derselben.1
Anicitus (sendet) allen in den Provinzen Galliens gegründeten Kirchen Gruß im Herrn.
Es sei ein Beweis der von Gott verliehenen Eintracht, S. 244 daß nicht nur von einem, sondern von sehr vielen Bischöfen (Galliens) Anfragen an ihn gekommen sind. Bezüglich der Ordination eines Bischofes verweist er sie auf die schon von Anacletus erlassenen Anordnungen. Diesen gemäß „geziemt es sich, daß, wenn einErzbischof gestorben und ein anderer zu ordiniren ist, alle Bischöfe derselben Provinz an dem Metropolitansitze zusammenkommen, damit er von allen gewählt und ordinirt werde." 2Die übrigen „Provinzialbischöfe aber können, wenn es nothwendig wäre, unter Zustimmung der übrigen von drei (Bischöfen) auf Befehl des Erzbischofes consecrirt werden."3(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 1.) Obwohl nun Dieß für den Fall der Noth gestattet ist, so „darf doch Jenes, was über die Consecration des Erzbischofes verordnet und früher gesagt wurde, nemlich, daß alle Suffragan (-Bischöfe) ihn ordiniren sollen, keineswegs geändert werden, weil welcher Allen vorsteht, von allen Bischöfen, denen er vorsteht, eingesetzt werden muß. Wenn aber anders vorgegangen worden wäre, so entbehrt er (der Erzbischof) zweifellos der Gewalt, weil seine anders geschehene Ordination ungültig ist."4 „Der Erzbischof aber soll in deren Angelegenheiten oder in anderen gemeinsamen Dingen nach den Statuten der Apostel Nichts ohne den Rath aller Jener thun, noch auch Jene Etwas ohne seinen Rath, ausser es betrifft ihre eigenen Parochien, weil über eine solche Eintracht der Höchste sich freut und rühmt in seinen Gliedern."5 (c. 2.) „Keine Erzbischöfe sollen Primaten genannt werden, ausser jenen, welche die ersten Städte inne haben, deren Bischöfe die Apostel und ihre Nachfolger in der Regel als Patriarchen und Primaten eingesetzt haben, wenn nicht nachher etwa ein S. 245 Volk zum Glauben bekehrt wird, welchem ob der Menge der Bischöfe ein Primas gesetzt werden muß. Die übrigen aber, welche andere Metropolitansitze erhalten haben, sollen nicht Primaten, sondern Metropoliten genannt werden." 6 (c. 3.) Wenn aber irgend ein Metropolit sich überheben und ohne Gegenwart oder Rath aller Provinzial-Bischöfe ihre oder andere Angelegenheiten ausser denen, welche seine eigene Parochie betreffen, betreiben oder Jene belästigen wollte, so soll er von allen strenge verwiesen werden, damit er Solches nie mehr zu unternehmen wage. Erscheint er aber als unverbesserlich und ungehorsam gegen sie, so soll seine Hartnäckigkeit an diesen apostolischen Stuhl berichtet werden, dem es zukömmt, alle Urtheile der Bischöfe zu entscheiden, damit er gestraft werde und die Übrigen sich fürchten."7Ist aber der Recurs an den apostolischen Stuhl aus irgend einem Grunde nicht möglich, so kann die Sache vor den Primas gebracht werden, wie auch dann, wenn ein Bischof seinen Metropoliten für parteiisch hält. Ermahnung zur Eintracht und Liebe. (c. 4.) „Verbietet, Brüdern, in allen Kirchen euerer Gegenden, daß Kleriker nach dem Apostel nicht ihr Haar pflegen, sondern ihre Häupter oben kreisförmig scheeren,"8 weil sie, wie im Lebenswandel, so auch im Haarschnitt (Tonsur) und in der ganzen Kleidung (vor den Laien) unterschieden sein sollen. (c. 5.)
Anders: Brief des Papstes A., wie viele Bischöfe bei der Ordination eines Pontifex nothwendig seien, und über den Unterschied zwischen Patriarchen, Primaten und den übrigen Bischöfen. ↩
1. 1 (daselbst abgekürzt in „Ein Erzbischof muß von allen Bischöfen seiner Provinz ordinirt werden;“ Leon. M. ep. 10, c. 5). ↩
2. Decret. cf. D. LXVI. c. 4 (cf. c. 19 Conc. Antioch a. 341, Hefele, Conc. I. S. 519). ↩
Gehört zum 1. Decret. (cf. id. wie Nr. 2.) ↩
3. Decret. cf. C. IX. qu. 3, c. 5. (c. 35 apost.) ↩
4. Decret. cf. D. XCIX. c. 2 (cf. c. 6 Conc. Carthag. III. a. 397, Hefele II. S. 63 u. 54 und c. 12 Conc. Chalc. a. 451, Hefele II. S. 497.) ↩
5. Decret. cf. D. IX. qu. 3, c. 6 (scheint von Ps.-Is. erdichtet zu sein nach Innoc. I. ep. ad Vict. Rothom. c. 3) ↩
6. Decret. cf. D. XXIII. c. 21 (lib. pontif. cf. Binterim I. 1. S. 263ff.) ↩
