2. Decret.
Die Ministri (Diakonen) sollen gläserne Patenen vor den Priestern in die Kirche tragen, wenn der Bischof die Messe celebrirt, und alle Priester sollen bei der (bischöflichen) Meßfeier zugegen sein; ..... 1 damit in Gegenwart Aller von dieser Consecration aus der Hand des Bischofs die schon consecrirte Corona der Priester zur Ausspendung an das Volk erhalte.
Zu diesem Decrete gebe ich folgende Erklärung von Kraus:2 „Einer anderen Klasse von Gefäßen gehören die von Zephyrinus an der angeführten Stelle verlangten patenae vitreae an. Sie dienten nicht dem celebrirenden Bischöfe oder Priester; jener alten Sitte gemäß, welche an den Sonntagen und den hohen Festen alle Priester zur Anhörung der bischöflichen Messe in der Hauptkirche verpflichtete, hatte Zephyrinus bestimmt: Die Priester der verschiedenen Tituli sollten sich bei dieser Veranlassung von einem mit einer gläsernen Patene oder Schale versehenen Diakon begleiten lassen; nach der Messe des Bischofs hatten sie die nothwendige Anzahl geweihter Hostien (dieselben wurden in der Gestalt des runden römischen Zwiebacks, Ciambella, angefertiget und darum Corona genannt) aus diese Schale zu nehmen und sie den Gläubigen in den einzelnen Pfarreien auszutheilen. So sollte die Vereinigung des Bischofs mit Allen, die an dem einen, von seiner Hand gesegneten Brode Theil nehmen, ausgedrückt werden."
Ungeachtet der Bemerkung, daß diese Patenen nicht zum S. 301 Gebrauche des Celebrirenden dienten, schließt Kraus,3 wie auch alle Anderen aus diesem Decrete des Zephyrinus, daß auch bei dem hl. Meßopfer zu jener Zeit gläserne Kelche und Patenen gebraucht wurden; Binterim4 will noch näher daraus schließen, daß Zephyrinus erst die bisher gebräuchlichen Gefäße aus Holz abgeschafft und gläserne angeordnet habe, was wohl nicht gänzlich richtig ist.5 S. 302
Den inzwischen liegenden, von mir übergangenen Satz, habe ich in 3 Varianten vor mir liegen, deren keine mir klar ist: bei Coustant sind folgende zwei: 1) excepto, cumjus episcopi interest, ut tantum clerus sustineret, 2) excepto cuius episcopus interest, tantum clericus sustineret; 3) bei Propst (Kirchl. Disciplin S. 219, n. 1.) excepto quod ejus episcop interesset, ut tantum clerus sustineret. ↩
Roma sotter. S. 306. ↩
A. a. O. S. 304. ↩
Denkw. II. 2. S. 109. ↩
Vrgl. Hefele, Beitrage zur Kirchengesch. II. S. 329; Probst, Kirchl. Disciplin, S. 219. ↩
