1. Erster pseudoisidorischer Brief.
Decretalschreiben des Papstes Zepherynus über die unten enthaltenen Angelegenheiten1
Zepherinus,2Erzbischof der Stadt Rom (sendet) allen in Sicilien3 eingesetzten Bischöfen Gruß im Herrn.
Wir, die wir durch Gottes Erbarmen zum Hohenpriesterthume erhoben sind, müssen sowohl selbst Gottes Geboten treu bleiben als auch dafür sorgen, daß sie von Anderen befolgt werden. „Wie die Sterne des Himmels die Nacht nicht auslöschen, so verdunkelt auch die dem Firmamente der hl. Schrift anhängenden Geister der Gläubigen nicht weltliche Verkehrtheit."4 Daher betrachtet fleissig S. 303 die hl. Schrift und die in derselben enthaltenen Gebote Gottes. (c. 1.) Wenn Patriarchen oder Primaten einen angeklagten Bischof untersuchen, so sollen sie ohne Auctorität des apostolischen Stuhles kein Entscheidungsurtheil fällen und erst dann, wenn Jener sich entweder selbst als schuldig bekennt oder von wenigstens 72 Zeugen überwiesen wird. (c. 2.) „Verleumder, die auch durch göttliche Anordnung auszurotten sind und Anstifter der Gegner, entfernen wir von der Anklage oder Zeugenschaft gegen Bischöfe;"5 „noch darf Einer der Vorsteher durch Anklagen Untergebener verfolgt werden." 6 (c. 3.) In einer zweifelhaften Sache darf kein bestimmtes Urtheil abgegeben werden; „auch darf Niemand abwesend gerichtet werden, weil göttliche und menschliche Gesetze Dieß verbieten." 7(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 4.) „Ihre (der Bischöfe) Kläger aber sollen von jedem Verdachte frei sein, weil der Herr wollte, daß seine Säulen fest sieben und nicht von Jedwedem erschüttert werden. Keinen derselben binde ein von einem fremden Richter gefälltes Urtheil, weil auch die weltlichen Gesetze Dieß vorschreiben. Denn jeder angeklagte Bischof kann sich, wenn es nöthig ist, zwölf Richter wählen, von denen seine Angelegenheit gerecht gerichtet wird, und darf nicht früher verhört oder ausgeschlossen oder gerichtet werden, bis Jene von ihm erwählt sind und er zuerst ordnungsmäßig vor die Versammlung seiner Bischöfe berufen und seine Angelegenheit von Jenen gerecht verhört und gründlich erforscht wird. (c. 5.) Der Abschluß aber seiner Angelegenheit soll an den apostolischen Stuhl gebracht werden, damit daselbst entschieden werde. Auch soll nicht früher abgeurtheilt werden (durch das Endurtheil, bevor nicht, wie von den Aposteln und ihren Nachfolgern einst verordnet S. 304 worden ist, (das Urtheil) durch dessen (des apost. Stuhles) Auctorität bekräftiget ist;" 8 „zu diesem (dem apost. Stuhle) sollen auch Alle, vorzüglich aber die Bedrängten appelliren und kommen, wie zur Mutter, damit sie an ihrer Brust genährt, durch deren Auctorität vertheidigt und von ihren Bedrängnissen erleichtert werden, weil eine Mutter ihr Kind nicht vergessen kann und darf." 9 Dieses Vorrecht des apostolischen Stuhles ist ihm in der Person des Petrus gegeben und gleich den übrigen Privilegien in den Anordnungen der Apostel und ihrer Nachfolger enthalten; denn „siebzig10Satzungen haben die Apostel mit sehr vielen anderen Bischöfen festgesetzt und zu beobachten vorgeschrieben."11 (c. 6.) Es ist sündhaft, Jemandes Gesinnung zu verdächtigen; (c. 7.) befondere Nachsicht soll den Bischöfen vom Klerus und Volker gewährt werden. (c. 8.) Alle sollen sich gegenseitig ertragen und unterstützen. (c. 9.)
Auch überschrieben: Br. d. P. Z., daß Angeklagte an den apostolischen Stuhl appelliren (können). ↩
Auch: Zephyrinus. ↩
And. Handschirft hat: Silicien. ↩
1. Decret. cf. D. XXXVIII. c. 8. (120. sentent. S. Prosperi Aquit.) ↩
2. Decret. cf. C. III. qu. 4, c. 10. (nach c. 55 Statuta eccl. ant. Mansi III. p. 955.) ↩
3. Decret. cf. C. II. qu. 7, c. 11. (Capit. Bened. Lev. I. 397.) ↩
4. Decret. cf. C. III. qu. 9, c. 13. (nach c. 55 Stat. eccl. ant. I. c. p. 953); ist seinem ersten Theile nach auch am Schlusse dem folgenden langen Decrete (5.) angefügt. ↩
5. Decret. cf. C. III. qu. 8, c. 1 (nach Capit. Bened. Lev. I. 401, conc. Paris. a. 829, Bened. Lev. III. 347). Von „jeder angeklagte Bisch.“ bis zum Schlusse ist nochmal als eig. Decret citirt C. V. qu. 4, c. 2. ↩
6. Decret. cf. C. II. qu. 6, c. 8 (unbestimmt). ↩
Die älteste (Mutin) Handschrift hat wie das Decret „sechszig“; Polykarp: 50; es ist auf die Canones der Apostel hingewiesen. ↩
7. Decret. D. XVI. c. 2. (dürfte wohl von Ps.-Is. sein.) ↩
