2. Zweiter pseudoisidorischer Brief.
An alle Bischöfe Galliens. Verschwörungen und andere unerlaubte Vorgänge sollen nicht stattfinden.1 S. 323
Den geliebtesten Brüdern, allen in Gallien eingesetzten Bischöfen (sendet) Calistus (seinen Gruß).
Eueren Eifer für die Vertheidigung der Kirche wollen wir durch unsere Auctorität unterstützen. (c. 1.) „Wir haben nun gehört, daß verbrecherische Verschwörungen in eueren Gegenden überhand nehmen und daß, wie uns gemeldet wurde, die Gemeinden sich gegen ihre Bischöfe verschwören. Solche verbrecherische Hinterlist ist nicht nur unter Christen verabscheuungswürdig, sondern auch unter Heiden und vom fremden (weltlichen) Gesetze verpönt. Und deßhalb verurtheilen die dieses Verbrechens Schuldigen nicht bloß die kirchlichen, sondern auch die weltlichen Gesetze und nicht nur die Verschwörer allein, sondern auch die, welche ihnen beistimmen. Unsere Vorgänger aber haben mit einer sehr großen Anzahl von Bischöfen verordnet, daß alle Jene aus ihnen, welche die Priesterwürde bekleiden oder (überhaupt) Kleriker sind, dieser ihrer Ehrenstellen zu entsetzen sind. Die Übrigen aber befahlen sie der Gemeinschaft zu berauben und von der Kirche auszuschließen, Alle aber von beiden Ständen erklärten sie für Ehrlose und zwar nicht nur die Thäter, sondern auch die diesen Zustimmenden.„2 „Denn es ist gerecht, daß Jene, welche die göttlichen Gebote verachten und den Befehlen der Väter nicht gehorchen, durch strengere Strafen gebessert werden, damit die Anderen sich achten, Solches zu begehen, und Gott sich erfreue an der brüderlichen und einmüthigen Gesinnung und Alle ein Beispiel der Strenge und Güte erhalten. Denn wenn wir, was fern sei, die Sorge und das Gedeihen der Kirche vernachlässigen, so richtet die Saumseligkeit die Ordnung zu Grunde und erleiden die Seelen der Gläubigen jedenfalls schaden.“3 (c. 2.) „Diese (die Verschwörer) aber sind S. 324 gegen Niemand als Kläger anzunehmen noch kann ihr Ausspruch, und wenn er auch auf Anathem lautete, Jemand schaden oder beschuldigen.„4 (c. 3.) „Auch Solche, die von Priestern ausgeschlossen sind, soll Niemand vor der gerechten Prüfung beider Parteien annehmen noch mit ihnen im Gebete oder beim Essen oder Trinken oder beim (Friedens)kusse Gemeinschaft halten noch ihnen Ave sagen. Denn wer immer in diesen oder anderen verbotenen Dingen mit notorisch Excommunicirten verkehrt, unterliegt nach apostolischer Anordnung selbst gleichfalls der Excommunication.“5(c. 4.) Auch mit Ungläubigen haltet nach dem Apostel (II. Cor. 6, 14. 15) keine Gemeinschaft. (c. 5.) „Niemand bemächtige sich des Gebietes eines Anderen noch wage er es, eines Anderen Parochianen zu richten oder auszuschließen, weil ein solches Gericht oder Ausschließung oder Verurtheilung weder gültig noch verbindlich ist, da Niemand durch eines anderen als des eigenen Richters Spruch gebunden oder verurtheilt wird, weßhalb auch der Herr sagt: Über-schreite nicht die alten Grenzen, die deine Väter gesetzt haben.6(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 6.) „Kein Primas aber oder Metropolit wage es, die Kirche oder Gemeinde seines Diözesans (Suffragan-Bischofes) oder irgend Etwas von dessen Parochie zu exommuniciren oder zu richten oder Etwas ohne dessen Rath und Urtheil zu thun; sondern das soll beobachtet werden, was von den Aposteln und Vätern und unseren Vorgängern angeordnet und von uns bestätigt worden ist, daß nämlich, wenn ein Metropolit Etwas, ausser es betreffe seine eigene Parochie, ohne den Rath und die Zustimmung aller Comprovincial-Bischöfe zu verfügen versucht hat, derselbe seiner entsetzt werde, das aber, was er verfügt hat, null S. 325 und nichtig sei. Vielmehr soll Alles, was über die Angelegenheiten der Provincialbischöfe und über die Bedürfnisse der Kirchen sowie der Kleriker und Laien derselben zu berathen und anzuordnen nothwendig ist, mit Zustimmung aller Provincialbischöfe verhandelt werden, nicht etwa mit hochmüthiger Herrenmiene, sondern als demüthiger und friedfertiger Verwalter, nach dem Worte des Herrn: „„Ich bin nicht gekommen, mich bedienen zu lassen, sondern zu dienen;““7 und wieder „„Wer unter euch größer ist, der sei euer Diener“„8 u. s. w. So sollen aber auch die Provincialbischöfe (Alles) mit dessen Rath unternehmen, ausser es betrifft ihre eigenen Parochien, nach den Anordnungen der heiligen Väter, auf daß mit einem Herzen, einem Munde, einmüthig die heilige Dreieinigkeit verherrlichet werde in Ewigkeit.“ 9 „Kein Primas, kein Metropolit und Keiner der übrigen Bischöfe betrete die Stadt eines Anderen oder einen Besitz, der nicht ihm, sondern der Parochie eines andern Bischofs angehört, auf Jemands Veranlassung, ausser er wird von dem dazu Berechtigten gerufen, damit er daselbst verfüge, anordne oder entscheide, wofern er seinen Rang behalten will. Wagt er es dennoch, so soll er verurtheilt werden und nicht bloß er, sondern auch seine Mithelfer und Mitwisser, weil ihnen (den fremden Bischöfen) wie die Ordination, so auch das Richten und Anordnen anderer Angelegenheiten verboten ist. (c. 7.) Denn der, welcher nicht ordiniren kann, wie wird der richten können? Keinesfalls und gewiß wird und kann er nicht richten.„10 Denn gleichwie eines Anderen Frau, so lange ihr Mann lebt, von Niemand beschlafen oder gerichtet werden oder Befehle empfangen kann, ausser von ihm, so ist es auch nicht gestattet, daß die Frau des Bischofs, worunter ohne Zwei- S. 326 fel seine Kirche oder Parochie zu verstehen ist, so lange er Iebt, ohne sein Urtheil und Willen eines Anderen Urtheile oder Verfügung oder Beischlafe d. i. Ordination übergeben werde, weßhaIb der Apostel sagt: „„Das Weib ist an das Gesetz gebunden, so lange ihr Mann lebt; stirbt er aber, so ist sie frei vom Gesetze des Mannes.“11So ist auch die Braut des Bischofs, denn Braut und Frau desselben heißt seine Kirche, an ihn gebunden, so lange er lebt. Wenn er aber gestorben ist, so ist sie frei; „„sie heirathe, wenn sie will, doch nur im Herrn,„" d. i. nach dem Gesetze. Denn hat sie, so lange er (noch) lebt, einen Anderen geheirathet, so wird sie als Ehebrecherin gerichtet werden; aber so wird auch der, welcher freiwillig eine Andere (Ehebrecherin) geheirathet hat, für einen Ehebrecher erachtet und der Gemeinschaft beraubt werden. (c. 8.) Ist er aber in seiner Kirche verfolgt worden, so soll er zu einer anderen fliehen und mit dieser vereinigt werden, da der Herr sagt: „„Wenn sie euch in einer Stadt verfolgen, so fliehet in eine andere.“„12 Wenn aber Einer aus Nützlichkeitsgründen (die Kirche) wechseln muß, so soll er Dieß nicht eigenmächtig thun, sondern auf Einladung der Brüder und mit Genehmigung dieses heiligen Stuhles, nicht des (größeren) Umfanges (der Kirche) wegen, sondern weil der Nutzen oder die Nothwendigkeit13 es erfordert.“ 14 (c.9.) „Ehen unter Blutsverwandten verbietet, weil dieselben göttliche und weltliche Gesetze verbieten. Die göttlichen Gesetze nun stoßen Jene, welche Dieß thun, und deren Kinder nicht nur aus (der Gemeinschaft), sondern nennen sie auch Verfluchte. Die weltlichen Gesetze aber nennen Solche ehrlos und schließen sie von der Erbschaft aus. Wir aber bezeichnen nach dem S. 327 Beispiele unserer Väter Solche mit (dem Brandmal) der Ehrlosigkeit und erklären sie für Ehrlose, weil sie sich mit der Makel der Ehrlosigkeit befleckt haben. Auch dürfen wir solche Männer oder (deren) Anklagen, welche (schon) die weltlichen Gesetze verwerfen, nicht annehmen. Die aber nennen wir Blutsverwandte, welche die göttlichen Gesetze und die der römischen und griechischen Kaiser Blutsverwandte nennen, und in die Erbschaft aufnehmen und (davon) nicht ausschließen können.„15 „Deren (der Blutsverwandten) Ehen sind weder gesetzmäßig, noch können sie (aufrecht) bleiben, sondern müssen aufgelöst werden. Wer immer also nicht rechtmäßig verheirathet ist, oder von dem es bekannt ist, daß er ohne Ehepacten16 und ohne den priesterlichen Segen verehelicht ist, kann Priester oder rechtmäßig Verheirathete nicht anklagen noch gegen sie Zeugenschaft ablegen, weil jeder mit der Makel der Blutschande Befleckte ehrlos ist und die vorher Genannten nicht anklagen darf. Nicht also bloß Diese sind zurückzuweisen und werden ehrlos, sondern auch Alle, welche Jenen zustimmen. Ebenso beschließen wir, soll es bezüglich der Entführer oder Derjenigen gehalten werden, welche (ihre) Ehegatten17 anfeinden. Diese verurtheilen die weltlichen Gesetze zum Tode, wir aber, da wir lieber Barmherzigkeit üben, nehmen sie, obwohl das Brandmal der Ehrlosigkeit ihnen anhängt, zur Buße auf.18 (c. 10.) Deßhalb soll beim Gerichte der Lebens- S. 328 wandel und Glaube des Klägers und des Angeklagten untersucht werden, weil Diejenigen, welche nicht den rechten Lebenswandel und Glauben haben, und deren Leben schuldbar ist, zur Klage gegen Vorsteher19 nicht zugelassen werden noch Solche, deren Leben und freier Stand unbekannt ist, noch sollen niedrige Personen zu Anklagen gegen Jene angenommen werden.“20 „Die Kläger also sind genau zu prüfen, und man soll sie ohne (Klage)schrift schwer annehmen, nie aber, wenn sie (nur) schriftlich klagen, weil niemand schriftlich angeklagt werden kann, sondern Jeder soll mit eigenem Munde und in Gegenwart Desjenigen, welchen er anklagen will, seine Klage vorbringen, daher man keinen Kläger in Abwesenheit des Geklagten Glauben schenken darf.„ 21 „So dürfen auch die Zeugen ihre Aussagen auf keine Weise schriftlich vorbringen, sondern persönlich sollen sie das, was sie gesehen haben und wissen, der Wahrheit gemäß bezeugen. Auch sollen sie nur über solche Dinge und Angelegenheiten Zeugenschaft abgeben, von welchen man weiß, daß sie in ihrer Gegenwart geschehen sind.“ 22 „Die Verwandten des Klägers23aber dürfen gegen Fremde nicht Zeugen sein, noch dessen Bekannte und Hausgenossen; hingegen können, wenn sie es wollen und darüber einig sind, die Eltern unter einander Zeugen sein, aber nicht gegen Andere.“24 „Noch sollen als Kläger oder Zeugen Verdächtige angenommen werden, weil das Verhältniß der Verwandtschaft, Freundschaft oder des Dienstes in der Regel der Wahrhaftigkeit Abbruch thut. (c. 11.) Denn fleischliche S. 329 Liebe, sowie Furcht und Habsucht schwächen die Sinne des Menschen und verderben dessen Gesinnung, so daß er Gewinnsucht für Tugend und Geld als Belohnung seiner Klugheit betrachtet.„25 „Deßhalb erwäge Jeder seine Worte und rede nie von einem Anderen, was er von sich nicht reden lassen will; daher die hl. Schrift so schön sagt. „„Was du nicht willst, daß dir geschehe, das thue auch dem Andern nicht.“„26 Denn wir brauchen Zeit, um etwas Vollkommenes zu verrichten, und sollen unsere Pläne und Handlungen nicht überstürzen noch die Ordnung verkehren. Ist aber Jemand wie immer gefallen, so tragen wir ihn und weisen ihn mitväterlicher Liebe zurecht, wie der heil. Apostel sagt:27 „Wenn ein Mensch von irgend einer Sünde übereilt worden wäre, so unterweiset einen Solchen ihr, die ihr geistlich seid, im Geiste der Sanftmuth und hab' Acht auf dich selbst, damit nicht auch du versucht werdest. Einer trage des Andern Last, und so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen.““ (c. 12.) So hat auch der heil. David über seine Todsünden Buße gethan und blieb doch in seiner Würde. Auch der heil. Petrus vergoß die bittersten Thränen, als er die Verleugnung des Herrn bereute, und doch blieb er Apostel. Und der Herr verspricht bei dem Propheten28 den Sündern: „„An welchem Tage immer der Sünder sich bekehrt und Buße thut, will ich aller seiner Missethaten nicht mehr gedenken.“„ (c. 13.) Denn Jene irren, welche meinen, daß Priester nach dem Falle, wenn sie würdige Buße geleistet haben, nicht dem Herrn dienen und in ihren Würden bleiben können, wenn sie hernach einen guten Lebenswandel und ihr Priesteramt würdig verwaltet haben. Und die das glauben, irren nicht nur, sondern reden und handeln auch gegen die der Kirche übergebene Schlüsselgewalt, S. 330 von der es heißt:29 „„Was immer ihr auf Erden lösen werdet, das wird auch im Himmel gelöst sein;“„ denn entweder ist dieser Ausspruch nicht vom Herrn, oder er ist wahr. Wir aber glauben zuversichtlich, daß sowohl die Priester des Herrn als auch die übrigen Gläubigeu nach würdiger Genugthuung zu ihren Ehrenämtern zurückkehren können, weil der Herr durch den Propheten bezeugt:30 „„Soll der, welcher schläft (fällt), nicht wieder aufstehen?“„ Und der Prophet David rief, als er Buße that: „„Gib mir wieder die Freude deines Heiles und mit dem fürstlichen Geiste befestige mich.“„ 31Er selbst nemlich lehrte nach seiner Buße auch Andere und brachte dem Herrn ein Opfer dar zum Beispiele für die Lehrer der heiligen Kirche, daß (auch) sie, wenn sie gefallen und würdige Buße vor Gott geleistet haben, Beides32 thun können; denn er lehrte, als er sprach: „„Ich will lehren die Ungerechten deine Wege, und die Gottlosen werden sich zu dir bekehren;“„33 und ein Opfer brachte er Gott für sich dar mit den Worten: „„Ein Opfer vor Gott ist ein betrübter Geist.“„ 34 Da der Prophet wußte, daß seine Sünden durch die Buße getilgt sind, trug er kein Bedenken, durch Lehre und Opfer auch fremde (Sünden) zu heilen. So wird also der Mensch von der Sünde gereinigt und steht durch Gottes Gnade vom Falle wieder auf und bleibt in seinem früheren Amte nach den oben angeführten Zeugnissen; er sehe zu, daß er nicht wieder sündige und das Wort des Evangeliums35 an ihm sich bewähre: „„Geh’ hin und sündige nicht mehr;“„ daher sagt der Apostel: 36 „„Darum lasset die Sünde nicht herrschen in euerem sterblichen Leibe, so daß ihr seinen Gelüsten gehorchet;“„ (Fortsetzung des Textes bis v. 19 u. Röm. 2, 3—10.) die Meinung aber, welche Barmherzigkeit verbietet, wollet nicht nur nicht annehmen, sondern auch nicht einmal an- S. 331 hören, „„denn Barmherzigkeit37ist mehr als Brandopfer und (andere) Opfer.“" 38 Dieß die kurze Antwort auf euere Anfragen, weil wir noch vieles Andere zu besorgen haben. (c. 14.) S. 332 S. 333
Andere Aufschriften. Unerlaubte Vorgänge solIen nicht stattflnden; Brief des P. Cal. nach Gallien. ↩
4. (c. 18 u. 28. conc. Calched. a. 451, Bened. Lev. I. 189, II. 383. in f.) ↩
5. Decret. cf. C. XXIII. qu. 3, c. 9. (Ben. I. 260, II. 290.) ↩
6. Decret. cf. C. III. qu. 4, c. 5. (Ben. III. 215.) ↩
7. Decret. cf. C. XI. qu. 3, c. 17. (Ben. II. 199; 93.) ↩
8. Decret. cf. C. IX. qu. 2, c. 1. (c. 20 u. 21 conc. Carth. III. a. 397; Sprüchw. 22, 28.) ↩
Matth. 20, 28. ↩
Ebd. V. 26. ↩
9. Decret. cf. C. IX. qu. 3, c. 7. (c. 9, 13. conc. Antioch. a. 332, Hefele I. S.516 ff.) ↩
- Decret. cf. C. IX. qu. 2, c. 3. (c. 22. conc. Antioch. cit.)
I. Cor. 7, 39. ↩
Matt. 10, 23. ↩
Bei Gratian hinzugefügt. ↩
- Decret. cf. C. VII. qu. 1, c. 39. (das erste wohl eine eigene Paraphrase des Ps.-Is.; der letzte Satz : Wenn aber einer u. s. w. c. 27 des sog. conc. Carth. IV. oder Statuta Orient.)
- Decret. cf. C. XXXV. qu. 2 et 3, c. 2 (l. Visig. XII. 3. 8., interpret Cod. Theodor. III. 12. c. 10. conc. Aurel. III. a. 538.)
Cf. Du Cange Glossar. Lat. VI. p. 596 infr. u. Binterim Vi. 1. S. 413. ↩
So übersetzte ich nach Du Cange 1. c. p. 185, weil weder die wörtliche Uebersetznng mit „Älteren“ noch die mit „Herren“ einen Sinn gibt; so nun sind darunter die zu verstehen, welche ihre Gatten tödten oder todten wollen und gleich den übrigen hier Angeführten gegen das Wesen der Ehe schwer sündigen. ↩
- Decret. cf. C. III. qu. 4, c. 4 (c. 10. conc. Aurel. III. a. 538 ; conc. Turon. II. a. 567, c. 101. Statut. eccl. ant. )
Wörtlich: gegen Ältere ↩
- Decret. cf. C. II. qu. 7, c. 18. (c. 96. conc. Carthag. IV.)
- Decret. cf. C. II. qu. 8, c. 1. u. C. III. qu. 9, c. 3. (wo der letzte Satz des Orig. am Anfange steht); aus interpret. c. 15. Cod. Theod. IX. t. 1. u. c. 53, Stat. eccl. ant.
- Decret. cf. C. III. qu. 9, c. 15. (lex Visig. II. 4. 5.)
So bei Gratian; die Lesart des Orig. bei Hinschius: accusatores gibt keinen Sinn. ↩
- Decret. cf. C. III. qu. 5, c. 1. (c. 7. conc. Carth. XVIII. a. 421.)
- Decret. cf. C. III. qu. 5, c. 12. (Pauli rec. sent. V. 17 u. ep. Ambros. ad Syagrium n. 15.)
Matth. 7, 12. ↩
Gal. 6, 1. 2. ↩
Ezech. 18, 21. 22. (dem Sinne nach). ↩
Matth. 18, 18. ↩
Ps. 40 (41), 9. ↩
Ps. 50 (51), 14. ↩
D. i. Lehren und Opfern. ↩
Ps. 50 (51), 15 ↩
Ebd. 19. ↩
Joh. 8, 11. ↩
Röm. 6, 12. ↩
Marc. 12, 33. ↩
- Decret. cf. D. L. c. 14. (ausser den angeführten Schriftstellen aus Ambros. ep. 44. n. 2., August. ep. 185. c. 10. n. 45., Gregor. M. ep. 9. 59.)
