2. Einzelne Dekrete bei Gratian.
1. Die Städte und Orte, welchen Primaten vorstehen sollen, sind nicht (erst) seit neuer Zeit, sondern schon lange vor der Ankunft Christi bestimmt, (jene nemlich), an deren Primaten auch die Heiden in wichtigeren Angelegenheiten appellirten. In diesen Städten nun haben nach der Ankunft Christi die Apostel und ihre Nachfolger Patriarchen und Primaten eingesetzt, an welche die Angelegenheiten der Bischöfe, unter steter Wahrung der apostolischen Auctorität (des päpstl. Stuhles) und die wichtigeren Rechtsfälle nach dem apostolischen Stuhle zu bringen sind.1
2. Als Diener des Altares, seien es Priester oder Diakonen sollen Solche für den Dienst des Herrn erwählt werden, welche Enthaltsamkeit beobachten. Sollten sie aber nach ihrer Ordination in das Bett ihrer Frau eindringen, so dürfen sie die Schwellen des Heiligthumes nicht betreten, noch das Heiligthum2 tragen, noch die Altäre berühren noch von den Opfernden eine Gabe annehmen, noch den Leib S. 393 des Herrn tragen3 noch austheilen,4 auch kleinere Dienste nicht ohne Erlaubniß des Älteren verrichten, selbst den Krug oder Kelch zum Altare nicht reichen.
3. Ein Kleriker betrete nie allein die Wohnung einer Frauensperson noch ohne Befehl des älteren Priesters; auch ein Priester schwätze nie mit einer Frauensperson allein noch besuche der Archiadiakon unter dem Vorwande der Demuth oder einer Dienstleistung häufig die Häuser der Frauen oder vertraue durch Kleriker oder Hausgenossen einer Frau etwas Geheimes an. Wenn es bekannt wird, wird er abgesetzt und Jene von den Schwellen der Kirche zurückgewiesen.5
4. Handelt es sich aber um eine Vermittlung, so soll es dem Bischofe mitgetheilt werden; und ist es eine solche, die er selbst durch seine gütige Hilfe schlichten muß, so gehe er selbst dahin, so schicke er (Jemand) mit zwei oder drei Zeugen. Niemand aber darf mit einer fremden Frauensperson wohnen, ausser es ist eine nahe Verwandte oder Schwester; und das selbst soll mit großer Vorsicht geschehen; denn die Bosheit des Satans ist uns nicht unbekannt.6 S. 394 S. 395
D. LXXX. c. 1. (c. 6. ep. 2. ps.-isid. P. Stephani.) ↩
Im Orig. (c. 3. ep. 2. Apocr. S. Clement. T.): das Opfer. ↩
Im Orig.: empfangen. ↩
Im folgenden Theile hat das Orig. ganz widersprechende Varianten, daß bald das Eine bald das Andere als erlaubt oder verboten erscheint. ↩
Auch dieses, sowie das folgende Stück ist aus c. 2. ep. 2. apocr. S. Clem. entlehnt; auch im Decrete Gratians folgen diese 3 Stücke unmittelbar aufeinander. ↩
Mansi führt I. p. 884 noch ein Decret des P. Lucius an, die aber mit der bei Alexander I. aus der Sammlung von 5 Büchern citirten: kein Priester darf u. s. w. wörtlich übereinstimmt. ↩
