1. Erster pseudoisidorischer Brief
Decretalbrief des Papstes Stephan an den Bischof Hilarius. Dem geliebtesten Bruder und vertrauten Freunde Hilarius (sendet) Stephanus, Bischof, (seinen) innigsten Liebesgruß.
Ermahnung zu stetem Verkehr mit Guten und Warnung vor Umgang mit Bösen; hierüber 1. Cor. 15. 33. Marc. 9. 46, 44, 42, Sirach 12. 9, 15; 13. 1—32 und 18. 30. (c. 1.) Auf deine Frage, welche ehrlos und zu den kirchlichen Weihen nicht zuzulassen sind, erwiedere ich dir: „Ehrlose nennen wir Diejenigen, welche wegen einer Schuld mit (dem Brandmal der) Ehrlosigkeit bezeichnet werden, d. i. Alle, welche die Norm des christlichen Gesetzes abwerfen und die kirchlichen Vorschriften verachten, desgleichen Gottesräuber und Alle, welche ein Hauptverbrechen begangen, auch Grabschänder, die, welche die Verordnungen der Apostel und deren Nachfolger und der übrigen Väter freiwillig übertreten, und Alle, welche sich gegen ihre Väter S. 402 auflehnen, die in aller Welt als ehrlos gebrandmarkt werden, ferner die Blutschänder, Mörder, Meineidigen, Räuber, Zauberer, Giftmischer, Ehebrecher, Kriegsflüchtlinge, ferner Diejenigen, welche sich unwürdige Stellen aneignen oder kirchliches Vermögen ungerecht nehmen, welche ihre Brüder verleumden und anklagen und (ihre Klagen) nicht beweisen oder wegen Unschuldige die Fürsten zum Zorne aufreizen und alle mit dem Banne Belegten oder wegen ihrer Verbrechen von der Kirche Ausgeschlossenen und Alle, welche die kirchlichen oder weltlichen Gesetze als Ehrlose erklären. Alle Diese dürfen nicht zu den heil. Weihen befördert werden, wie auch nicht Sclaven vor ihrer gesetzmäßigen Freilassung noch Büßende, noch zweimal Verheirathete, noch weltliche Beamte, noch Solche, die entweder mit einem leiblichen Fehler behaftet oder nicht gesunden Geistes und Verstandes sind oder sich als ungehorsam gegen die Bestimmungen der heiligen (Väter) oder als Rasende erweisen. Alle Diese dürfen weder zu den heiligen Weihen befördert werden noch können sie, wie auch Freigelassene und Verdächtige und Jene, welche entweder nicht den wahren Glauben oder kein (des Glaubens) würdiges Leben führen, gegen Bischöfe Klage führen.„1 Vom Gehorsam und der Ehrfurcht gegen die Vorgesetzten (c 2.) „Die kirchlichen Gewänder aber, in welchen der Dienst des Herrn verrichtet wird, müssen geweiht und anständig sein. Niemand darf sich derselben zu anderem als kirchlichem Gebrauche bedienen, bei den gottes- S. 403 dienstlichen Handlungen; auch dürfen sie von Niemand Anderem berührt oder getragen werden, ausser von Geweihten, damit nicht die göttliche Strafe, welche Balthasar2traf, über diese Sünder und Frevler komme und sie in den Abgründ stürze.“3 Auftrag, den Inhalt des Schreibens den übrigen Bischöfen mitzutheilen. (c. 3.)
1. Decret. cf. C. VI. qu. 1., c. 17. (1. Rom. Visig. Paul. rec. sent. I. 2. s. 1. u. II. 32. s. 18; interpr. epit. Aegid. ad c. 1. C. Theod. XVI. 2. u. ad novell. Valentinian. tit. V. interpr. c. 8. C. Theod. IX. 39; c. 14. conc. Carth. I. a. 345—348, c. 6. conc. Carth. a. 390. praefat. conc. Tolet. XII. a. 681, Procli. ep. ad domnum Antioch., c. 75. conc. Eliberit. a. 306, c. 5.Gelas. ep. ad episc. p. Lucan., c. 96. conc. Afric. [c. 129. Cod. can. eccl. Afric.] c. 64. conc. Tolet. IV. a. 633.) ↩
Vgl. Daniel, c.5. ↩
<2. Decret. cf. D. I. c. 42. (Pontificalbuch). ↩
