1. Erster pseudoisidorischer Brief.
Schreiben des Papstes Felix, daß Angeklagte zuerst an die Primaten, hernach an den apostolischen Stuhl appelliren sollen.
Dem theuersten und geliebtesten Mitbischofe Paternus (entbietet) Felix, der Bischof, Gruß im Herrn.
Jede Häresie ist nicht bloß gegen einen Theil feindlich, sondern untergräbt die Fundamente der christlichen Religion selbst ; suchen wir daher sie auszuheben und uns mit Gottes Hilfe von unseren äusseren Feinden zu befreien. Ebenso ist Gottes Schutz gegen die inneren Feinde anzurufen, welche der Widersacher überall zu erwecken sich bemüht. (c. 1.) Daher schließen wir Verleumder von dem Klagerechte ans. (c. 2.) Jeder Kleriker solI in seiner Provinz gerichtet werden; nur wenn er parteiische Richter fürchtet, soll er an den Primas appelIiren. (c. 3.) „Auch die Primaten, welche gegen einen angeklagten Bischof Untersuchung führen, dürfen S. 470 ein Verdammungsurtheil nicht früher fällen, bis sie nicht durch apostolische Auctorttät dazu ermächtigt sind oder Je ner sich selbst als schuldig bekennt oder durch unbescholtene und canonisch geprüfte Zeugen rechtmäßig überwiesen wird; eine ungerechte Verurtheilung der Bischöfe erklären wir für ungiltig, die von der Synode einer neuen Untersuchung unterzogen werden muß, damit so die Angeklagten von Allen in allen Fällen Unterstützung finden." 1 (c. 4.) Ebenso ist das gegen Abwesende gefällte Urtheil ungiltig. Die Gerechten aber werden stets von den Bösen Verfolgung erleiden, (c. 5.) und zwar damit ihre Tugend geprüft werde. Folgt Matth. 5, 10 und Jes. 66, 5—24. Verleumder also schaden nur sich selbst. (c. 6 ) Solche aber müssen als Blinde und Führer der Blinden in Geduld getragen und gebessert werden; die Anordnungen der hl. Väter halte fest und schärfe sie den Deinigen ein. (c. 7.)
1. Decret. cf. C. II. qu. 1, c. 5. (interpr. c. 1. C. Theod. IX. 40.); der zweite Theil von „eine ungerechte“ u.s.w. ist auch gesondert citirt C. III. qu. 6, c. 11. ↩
