2. Zweiter pseudoisidorischer Brief.
Brief des Papstes Sixtus an alle Kirchen. 1
Sixtus, allgemeiner Bischof der apostolischen Kirche, (sendet) allen Bischöfen Gruß im Herr.
„Bei diesem heiligen apostolischen Stuhle ist von uns und den übrigen Bischöfen und den übrigen Priestern des Herrn beschlossen worden, daß die heiligen Gefäße nur von geweihten und dem Herrn gewidmeten Männern berührt werden dürfen. Denn es ist sehr unwürdig, daß die heiligen Gefäße des Herrn, welche immer sie sind, menschlichem Gebrauche dienen oder von anderen, als dem Herrn dienenden und ihm geweihten Männern berührt werden, damit nicht S. 211 ob solche Vermessenheit der Herr sein Volk züchtige und die, welche nicht gesündiget haben, leiden und zu Grunde gehen, weil sehr oft der Gerechte statt des Gottlosen stirbt." 2 (c. 1.) „Wenn aber Einer aus euch von einer Feindseligkeit (Anklage) betroffen wird, so soll er frei an diesen heiligen und apostolischen Stuhl appelliren und bei demselben, als dem Haupte, Zuflucht finden, damit er nicht unschuldig verurtheilt werde oder seine Kirche Schaden leide." 3 Wenn er es aber auch nicht nöthig hat, zu kommen und zu appelliren, so weigere er sich dennoch nicht zu kommen, wenn er von diesem heiligen Stuhle aufgefordert wird, sondern beeile sich sogleich, wie es ihm gemeldet wird, zu kommen, ordne die Angelegenheiten, wegen deren er herbeigerufen wurde und verbessere sie, wenn nöthig, mit den hiesigen Oberen; „zu seiner Kirche aber kehre er nicht früher zurück, bevor er nicht mit apostolischen Schreiben oder Formaten vollkommen versehen und dadurch gerechtfertiget ist, woraus, nachdem er zurückgekehrt ist, auch seine Nachbaren ersehen mögen, wie er seine und der Anderen Angelegenheit hier zu Ende geführt habe, damit er dieselbe ohne allen Zweifel Allen melden und berichten kann. Denn von diesem heiligen Stuhle sollen sich nach dem Befehle der heiligen Apostel die Bischöfe beschützen, vertheidigen und freisprechen lassen, damit sie, gleichwie sie durch dessen Anordnung im Auftrage des Herrn anfänglich eingesetzt wurden, so auch durch den Schutz dieses heiligen Stuhles, dessen Leitung sie (die Apostel) ihren Angelegenheiten und Urtheile vorbehalten haben, auch in Zukunft von allem Unrechte bewahrt bleiben mögen. Deßhalb sind Jene strafbar, welche gegen die Brüder anders handeln, als sie nach dem ihnen bekannten Willen der Vorsteher dieses Stuhles sollten." 4 (c. 2.) Deßhalb darf kein S. 212 Bischof einen anderen von seinem Sitze vertreiben oder excommuniciren oder verurtheilen; wer dagegen handelt, fällt mit den Seinen in die von uns je nach der Größe der Schuld getroffenen Censuren. Darum liebet und helffet einander in heiliger Eintracht. (c. 3.)
Auch: Brief des P. S. über die Ehrfurcht vor den Gefäßen des hl. Dienstes, und daß ein Bischof, wenn er angeklagt wird, an den hl. Stuhl appelliren könne; oder über die freie Appellation an den hl. Stuhl, und daß der Angeklagte bei demselben als dem Haupte, eine Zuflucht habe. ↩
1. Decret. cf. D. I. c. 41 de consecr.(aus dem lib. pontif.) ↩
2. Decret. cf. C. II. qu. 6, c. 4. (unbestimmt). ↩
3. Decret. cf. C. VIII. qu. 5, c. 1. (aus dem lib. pontif. ep. Innoc. I. ad Decentium Eugub.) ↩
