a) Bei Gratian.
Wenn ein Kleriker wegen irgend welcher Verbrechen angeklagt ist, so halte der Ankläger die Verhandlungen in der Provinz, in welcher der Angeklagte sich befindet; doch glaube Jener nicht, daß er ihn vor ein anderes oder ein entfernteres Gericht ziehen dürfe.
Cf. C. III. qu. 6, c. 17; kommt in keinem Briefe irgendeines Papstes Sixtus vor und wird von Ivo bald aus dem (pseudoisidorischen) Briefe Eleutherius I. (c. 4), bald aus dem 1. (pseudoisidorischen) Schreiben Felix I. (c. 3) citirt. ↩
